GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Sollte ein Betreuungsbedarf der Kinder bestehen, so soll dem betreuenden Elternteil nach Ansicht des BGH ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn er die Betreuung der Kinder führt. Dieser Anspruch soll nach den Karlsruher Richtern auch dann bestehen, wenn die Kinder weit über dem Alter von drei Jahren liegen.
In der Entscheidung des BGH hatte eine Mutter auf Unterhalt geklagt, die ihre drei Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren betreut hatte. Vormittags seien die Kinder in der Schule gewesen. An den Nachmittagen sollen die Kinder regelmäßig an Trainingseinheiten in Sportvereinen teilgenommen haben. Die Sportvereine sollen sich nicht so nah am Wohnhaus der Kinder befunden haben, dass sie ohne die Unterstützung der Mutter zu den Sportstätten gelangt wären. Für die Kinder habe es keine andere zumutbare Möglichkeit gegeben zu ihren Sportclubs zu gelangen. Die Unterstützung der Mutter sei somit unausweichlich gewesen, sodass die Mutter einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen konnte.
Nach der Ansicht des BGH soll eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil grundsätzlich dann nicht mehr erforderlich sein, sobald die Kinder eine Institution besuchen, in der sie betreut werden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Kinder zwar keine Einrichtung besuchen, aber eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung steht und die Kinder die Möglichkeit hätten, diese zu besuchen.
Wird am Vormittag ein Kindergarten die Schule oder eine ähnliche Institution besucht und sind die Kinder dann nur am Nachmittag auf die Hilfe des betreuenden Elternteils angewiesen, solle ein teilweiser Betreuungsbedarf vorliegen. Dieser teilweise Betreuungsbedarf stellt dann unter Umständen die Grundlage für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils dar.
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