Ein Interview von Toni Ivanov mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Toni Ivanov: Wann liegt ein Aufhebungsvertrag vor?
Fachanwalt Bredereck: Der Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Inhalt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem bestimmten Termin beendet wird. Im Übrigen kann er inhaltlich weitgehend frei gestaltet werden. Zu beachten ist jedoch die Bedingungsfeindlichkeit der Aufhebungsvereinbarung, die die Unwirksamkeit eines unter Bedingung geschlossenen Vertrages begründen kann.
Toni Ivanov: Was ist der Unterschied zwischen dem Aufhebungsvertrag und der Kündigung?
Fachanwalt Bredereck: Im Gegensatz zu der Kündigung, die eine einseitige Erklärung darstellt, ist für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Zustimmung beider Seiten erforderlich. Es ist dann im Einzelfall besonders zu prüfen, welche der beiden das Arbeitsverhältnis beendenden Vorgehensweisen sinnvoller ist.
Toni Ivanov: OK. Was sind denn die Vorteile eines Aufhebungsvertrages?
Fachanwalt Bredereck: Ein Vorteil des Aufhebungsvertrages ist die Zeitersparnis. Es steht den Parteien frei, den Zeitpunkt der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses festzulegen. Das ist insbesondere dann als Vorteil zu betrachten, wenn der Arbeitnehmer schnell aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden will. In diesem Fall kann der zeitlich flexible Aufhebungsvertrag eine sinnvolle und ratsame Lösung sein, indem er die vertraglich oder gesetzlich geregelten Kündigungsfristen umgeht.
Ferner kann in der Aufhebungsvereinbarung die Frage der Höhe der Abfindung geregelt werden. Ein verbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern ist, dass sie mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unmittelbar einen solchen Rechtsanspruch bekommen. In Wirklichkeit ist das aber eine Frage der Verhandlung mit dem Arbeitgeber.
Neben der Abfindung können Sie als Arbeitnehmer oft ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis heraushandeln. Auch in diesem Fall haben Sie aber keinen Anspruch darauf. Anschließend erweckt der Aufhebungsvertrag, im Gegensatz zur fristlosen Kündigung, den Anschein, dass das Arbeitsverhältnis durch eine friedliche, beiderseitig begünstigende Vereinbarung beendet wurde.
Toni Ivanov: Und was sind die Nachteile?
Fachanwalt Bredereck: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, verzichten Sie auf ihren Kündigungsschutz. Der Abschluss eines solchen als versicherungswidrig eingestuften Vertrages kann sich auch auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld negativ auswirken, indem dies nicht nur eine Sperrzeit auslösen, sondern auch die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen kann. Die Sperre wird immer dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, was bei der Aufhebungsvereinbarung aufgrund des Einverständnisses des Arbeitnehmers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermutet wird. Diese Vermutung kann aber durch bestimmte Formulierungen in dem Vertrag, die klar machen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen erfolgt worden ist, widerlegt werden. Hundertprozentige Sicherheit erlangt man hier aber nicht.
Zu beachten ist auch, dass ein zustande gekommener Aufhebungsvertrag nicht widerrufen werden kann. Darüber hinaus lässt sich so eine Vereinbarung, anders als im Kündigungsschutzverfahren, nur in bestimmten Fällen gerichtlich anfechten, wenn etwa der Arbeitgeber Sie unrechtsmäßig mit Nachteilen, zum Beispiel einer Strafanzeige bedroht hat. Das bloße Drängeln durch den Arbeitgeber, das Dokument zu unterschreiben, reicht dagegen nicht aus.
Toni Ivanov: Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung kann also eine Menge Ärger bereiten, nicht wahr?
Fachanwalt Bredereck: Ja, besonders für den Arbeitnehmer. Als solcher sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass viele Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag die Möglichkeit sehen, sich ohne Beteiligung eines eventuellen Betriebsrats und finanziell möglichst günstig von Mitarbeitern zu trennen. Für den Arbeitgeber finanziell günstige Varianten sind allerdings in der Kehrseite für den Arbeitnehmer eher nachteilig. Sprich wenn der eine Abfindung spart, fehlt dieser Betrag dem anderen. Gerade wenn es angeblich sehr eilig ist, sollten Sie sich nicht unter Druck setzen lassen und die bessere Option in Ihrem Fall auswählen. Der Aufhebungsvertrag ist dies für den Arbeitnehmer in den seltensten Fällen und eigentlich nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Beschäftigung gefunden hat.
18.09.2014
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
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