Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
Woran müssen sich Arbeitnehmer bei der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber hinsichtlich Form und Frist halten und was ist darüber hinaus zu bedenken?
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer zunächst die Kündigungsfristen aus Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Ein solcher kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in erheblichem Rückstand ist. Hier ist jedoch zuvor eine Abmahnung erforderlich.
Zu beachten ist noch, dass der Arbeitnehmer dann nicht an vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen gebunden ist, wenn diese unwirksam sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer länger als für den Arbeitgeber sind.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse können jederzeit ordentlich gekündigt werden, wohingegen dies bei befristeten Arbeitsverhältnissen nur bei einer einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarung möglich ist.
Die Kündigung des Arbeitnehmers bedarf der Schriftform.
Möglicher Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers:
Ein Anspruch auf Schadensersatz des Arbeitgebers besteht dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch eine Pflichtverletzung begeht, dass er bereits für einen neuen Arbeitgeber tätig wird. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist jedoch praktisch äußerst schwierig, da der Arbeitgeber die Ursächlichkeit des daraus entstandenen Schadens nachweisen muss. Aufgrund der Schadensminderungspflicht des Arbeitgebers, die vorsieht, dass er sich nach Möglichkeit um Ersatz bemühen muss, gelingt es nur sehr selten, einen Schaden dazulegen.
Achtung Sperrzeit durch Bundesagentur für Arbeit:
Arbeitnehmer, die selbst das Arbeitsverhältnis kündigen, müssen zudem beachten, dass in diesem Fall die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit droht, für deren Dauer der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist.
Vorsicht vor Kündigung in den ersten sechs Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses:
Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass in einem neuen Arbeitsverhältnis häufig zunächst eine Probezeit vereinbart wird und das Kündigungsschutzgesetz in den ersten sechs Monaten nicht gilt. Folglich hat es der neue Arbeitgeber in dieser Zeit relativ einfach, sich vom Arbeitnehmer wieder zu trennen. Hier sollten Arbeitnehmer dafür sorgen, dass ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart wird.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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