Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz wird zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen unterschieden, die sich hinsichtlich des Inanspruchnahmerechts des Arbeitgebers maßgeblich unterscheiden.
Diensterfindungen:
Bei einer Diensterfindung handelt es sich um eine Erfindung, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, die entweder aus der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.
Diensterfindungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden und können von diesem in Anspruch genommen werden. Die Mitteilung an den Arbeitgeber hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen und muss zudem den Bezug zur Erfindung deutlich machen.
Die Erfindung kann vom Arbeitgeber dann unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommen oder frei gegeben werden. Sofern der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nimmt, gehen sämtliche Rechte an dieser auf ihn über. Im Falle der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt er ein Nutzungsrecht.
Freie Erfindungen:
Freier Erfindungen müssen vom Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls unverzüglich schriftlich gemeldet werden, es sei denn sie liegt offensichtlich nicht im betrieblichen Arbeitsbereich. Dem Arbeitgeber muss so viel über die Erfindung sowie u.U. ihre Entstehung mitgeteilt werden, dass dieser beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt.
Freie Erfindungen können vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden. Es kann jedoch eine Anbietungspflicht bestehen, wenn der Arbeitnehmer die freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten möchte und der Erfindungsgegenstand in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.
21.02.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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