Anlegern des IVG Euroselect 14 “The Gherkin” droht möglicherweise Totalverlust

Anlegern des IVG Euroselect 14 GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co. KG (“The Gherkin”) ist einer von zahlreichen geschlossenen Immobilienfonds der IVG Immobilien AG. Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds stellt in der Regel eine unternehmerische Beteiligung dar, d.h. Anleger haften als Unternehmer und müssen bspw. das Risiko eines Totalverlustes ihrer Anlage in Kauf nehmen. Genau dieses Risiko könnte momentan bei dem im Jahr 2007 aufgelegten IVG Euroselect 14 “The Gherkin” bestehen.

Der Fonds beteiligt sich an einem Bürogebäude in London und soll nun vor allem unter seiner Fremdfinanzierung in Schweizer Franken leiden. Ungünstige Währungskursentwicklungen und ein Preisverfall am Londoner Immobilienmarkt seien Gründe dafür, dass die den Fonds finanzierenden Banken nun eine Umschuldung in britische Pfund verlangten. Vor kurzem sollen die Anleger des IVG Euroselect 14 dazu aufgefordert worden sein, über die Umschuldung abzustimmen.

Führe die Abstimmung nicht zu einer Zustimmung der Anleger, könne es zu einer Kündigung des Darlehens durch die Banken kommen, was das Risiko eines Totalverlusts steigern könnte. Dennoch besteht dieses Risiko auch im Fall einer Umschuldung weiter. Zudem sollen die Banken auch die Durchführung einer Kapitalerhöhung gefordert haben.

Konfrontiert mit diesen schlechten Neuigkeiten sehen sich viele Anleger nun Problemen gegenüber, mit denen sie bei der Zeichnung ihrer Beteiligung nicht gerechnet hätten. So sind geschlossene Fonds wie der IVG Euroselect 14 gerade aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos beispielsweise nicht zur Altersvorsorge geeignet. Dennoch werden Anleger bei der Zeichnung eines solchen Fonds oft nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt.

In solchen Fällen können Anlageberatungsfehler vorliegen. Anleger, die Opfer derartiger Fehler geworden sind, haben als Folge unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Finanzdienstleister, die sie beraten haben. Dann haben sie die Chance, so gestellt zu werden, als hätten sie die entsprechenden Beteiligungen nie erworben.

Betroffene Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarkrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, der umfassend prüfen kann, ob und gegen wen ihnen Ansprüche zustehen.

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