GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Laut einer Pressemitteilung der DCM AG vom 10.04.2013 soll sich die Situation der DCM in solch eine Richtung entwickelt haben. Noch vor der offiziellen Bekanntgabe sei ein vorläufiger Insolvenzverwalter des Amtsgerichtes München bereits vor Ort gewesen. Dieser sollte sich als Insolvenzgutachter einen Überblick über die komplexe Geschäftslage der DCM AG und ihrer Tochtergesellschaften verschaffen.
Diese Aufgabe könnte jedoch gegebenenfalls Zeit in Anspruch nehmen, denn bei der DCM AG handelt es sich keinesfalls um ein kleines Unternehmen. Vielmehr soll sie seit dem Jahr ihrer Gründung eine große Anzahl an geschlossenen Immobilienfonds aufgelegt haben. Laut eigenen Angaben soll sie sogar zu den erfolgreichsten Emissionshäusern in Deutschland gehören, die in diesem Bereich tätig sind.
Fraglich sei indes, ob und inwieweit die Wirtschaftlichkeit der Fonds der DCM AG, die als rechtlich selbständige Gesellschaften jedenfalls nicht unmittelbar durch das Insolvenzverfahren betroffen zu sein scheinen, in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Überraschend ist es nicht, dass Anleger der DCM Fonds auf Grund dieser ungeklärten Situation verunsichert und in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt sein können. Bereits zuvor hatten sie schlechte Nachrichten über eine mögliche Verbindung der DCM AG zum “S&K-Skandal” erreicht. Der S&K Gruppe wird vorgeworfen, zusammen mit einem Partnerunternehmen und einigen anderen Personen, eine Art “Schneeballsystem” entwickelt zu haben. Möglicherweise könnten Gesellschaften, die ursprünglich zur DCM AG gehörten, von der S&K Gruppe übernommen worden sein.
Betroffene Anleger bangen aufgrund dieser Entwicklungen um ihre Investitionen. In vielen Fällen gibt es allerdings Möglichkeiten, das investierte Geld zurückzuerhalten. Wenn ein Anleger nämlich bei der Zeichnung eines Fonds unzureichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt wird, kann dies eine Falschberatung darstellen, die zu Schadensersatzansprüchen gegen das beratende Finanzinstitut, z.B. eine Bank, führen kann. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist und welche Bedenken bestehen, muss jeweils am Einzelfall geprüft werden. Diese Aufgabe kann durch einen im Kapitalmarkrecht erfahrenen Rechtsanwalt übernommen werden.
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