Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.April 2013 – 1 AZR 25/12 -. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt Berlin
Ausgangslage:
Bei Betriebsstilllegungen werden häufig Sozialpläne vereinbart, die den betroffenen Mitarbeitern die Situation sozialverträglicher gestalten sollen. Bei Sozialabfindungen besteht jedoch häufig das Problem, dass finanzielle Mittel nur in begrenztem Rahmen zur Verfügung stehen und ältere Arbeitnehmer aufgrund dessen keine bzw. nur eine verkürzte Sozialabfindung erhalten. Auch im vorliegenden Fall war dies die Situation eines 60 jährigen Arbeitnehmers. Dieser klagte unter Berufung auf das Verbot der Altersdiskriminierung, gegen die die Altersbegrenzung verstieße. Nach Ablehnung der Klage durch das Arbeits- sowie das Landgericht, wurde die Revision auch vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Laut dem Bundesarbeitsgericht wir die Zurückweisung der Revision vor allem damit gerechtfertigt, dass Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen der gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf Verstöße gegen das AGG. Können ältere Arbeitnehmer die Zeit bis zum Renteneintritt mittels Leistungen nach dem SGB III überbrücken, so hält das Gericht die Zahlung keiner oder einer verkürzten Sozialplanabfindung nicht für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Wird also auf die Renteneintrittsberechtigung abgestellt, ist die Altersstufenregelung in Sozialplänen rechtmäßig und gilt somit als Ausnahmefall im Sinne des § 10 AGG.
Bewertung:
Das Gericht hielt sich mit der Entscheidung konsequent an den Gesetzeswortlaut. Es unterschied genau, worauf die Altersstufenregelung in dem Sozialplan abstellt. Nur wenn die Möglichkeit des Rentenbezuges ausschlaggebend ist, ist die Altersunterscheidung diskriminierungsfrei. Nochmalig wurde vom Gericht betont, dass die Sozialplanabfindungen keinen Entgeltcharakter tragen, sondern in die Zukunft gerichtete Zahlungen sind, die der Absicherung gegen soziale Auswirkungen wegen des Arbeitsplatzverlustes dienen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Grundsätzlich darf also auf das Lebensalter der Mitarbeiter abgestellt werden. Der Ansatzpunkt für diese Unterscheidung muss jedoch sorgfältig formuliert werden und muss die Unterscheidungsmerkmale des Gesetzes und der Rechtsprechung beinhalten. Außerdem ist es empfehlenswert, die Überlegungen, die zur Altersgrenzenregelung geführt haben, ausführliche festzuhalten. So finden sich Argumente für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommen wird.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Die Zulässigkeit der Verringerung von Sozialplanabfindungen für ältere Mitarbeiter bedeutet nicht automatisch die Wirksamkeit dieser. Zu fragen ist stets nach dem genauen Ansatzpunkt der Unterscheidung. Außerdem wird auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne durch das Gericht berücksichtigt und danach gefragt, ob nicht im Einzelfall die Altersdifferenzierung zu unverhältnismäßigen Folgen führt. Daher kann eine Überprüfung einer solchen Regelung durchaus empfehlenswert sein.
Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 23.April 2013 – 1 AZR 25/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. November 2011 – 11 Sa 764/11 –
31.07.2013
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