Aktuelle Rechtsprechung zur Rückforderung ehebedingter Zuwendungen
http://www.grprainer.com/Familienrecht.html Mit Urteil vom 19.09.2012 (AZ: XII ZR 136/10) nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs für ehebedingte Zuwendungen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Beteiligten Gütertrennung vereinbart hatten. Die Ehe wurde 1999 geschlossen und 2007 wieder geschieden. Nach der Scheidung der Ehe verlangte der Ehemann Ersatz der von ihm gezahlten Darlehensraten als ehebedingte Zuwendungen, die für ein gemeinsames Darlehen der Eheleute für ein Familienheim und weitere Aufwendungen für dessen Errichtung gezahlt wurden.
Ein solcher Ersatzanspruch könne sich nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe nicht aus den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben, da es hierzu eines Gesellschaftsvertrages bedürfe. Für einen solchen Gesellschaftsvertrag sei es jedoch erforderlich, dass die Eheleute einen gemeinsamen Wert schaffen wollen, der ihnen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung steht und ihnen auch gemeinsam gehört.
Dagegen handele es sich nach Auffassung des Gerichts um ehebedingte Zuwendungen, wenn die Zuwendungen im Vertrauen auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen oder die Zuwendungen ihre Geschäftsgrundlage in der Ehe selbst oder in dem Unterhaltsbeitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben.
Solche ehebedingten Zuwendungen könnten im Falle einer Scheidung dagegen über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Dabei sei neben dem Vertrauen auf den Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Leistung der Zuwendungen auch erforderlich, dass dem Leistenden die Beibehaltung der geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten sei. Für die Beurteilung ob die geschaffenen Vermögensverhältnisse zumutbar sind, habe eine Gesamtabwägung für den Einzelfall zu erfolgen.
Die Beteiligten haben im zu entscheidenden Fall die Gütertrennung vereinbart. Deshalb entstehen im Fall der Scheidung der Eheleute keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche. Nach Ansicht des BGH könnten sich unter Umständen jedoch trotzdem Ansprüche auf Rückgabe der ehebedingten Zuwendungen ergeben.
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