Air Berlin: Kündigung und Betriebsübergang

Air Berlin: Kündigung und Betriebsübergang

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Air Berlin: Kündigung und Betriebsübergang

Fachanwalt Bredereck

Zahlreiche Mitarbeiter erwarten Kündigung

Der Flugbetrieb bei Air Berlin ist eingestellt, zahlreiche Mitarbeiter müssen nun in nächster Zeit ihre Kündigung erwarten. Täglich gibt es neue Entwicklungen in diesem Zusammenhang. Nach aktuellem Stand konnten sich Bund und Länder nicht auf eine große Transfergesellschaft für die Mitarbeiter einigen. Für einen Teil der Beschäftigten (Verwaltungsmitarbeiter) soll der Wechsel in eine Transfergesellschaft aber möglich sein (vgl. Berliner Morgenpost vom 1.11.2017). Was gilt es für die betroffenen Mitarbeiter zu beachten?

Betriebsübergang unklar

Eine Frage, die besonders häufig auftritt, ist die nach einem Betriebsübergang. Liegt ein solcher vor? Falls ja, was würde dies für die Mitarbeiter bedeuten? Das lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen. Angesichts der (zumindest teilweisen) Übernahme durch Lufthansa scheint ein Betriebsübergang nach § 613a BGB zumindest nicht ausgeschlossen. Air Berlin wird zwar nicht als Ganzes verkauft; abhängig davon, in welchem Umfang letztlich Flugzeuge, Kunden bzw. auch die Belegschaft von Air Berlin übernommen werden, kommt aber eine Einordnung als Betriebsübergang in Betracht. Dies wiederum hätte zur Folge, dass eine Kündigung der betroffenen Mitarbeiter möglicherwiese unwirksam wäre. Genau beurteilen kann man dies aber erst, wenn zumindest mehr Informationen über die Übernahme vorliegen bzw. ein Gericht dazu Stellung bezogen hat.

Ab Zugang der Kündigung läuft wichtige Frist

Davon unabhängig ist allerdings für die Mitarbeiter von Air Berlin aktuell entscheidend, wie sie bei Erhalt einer Kündigung reagieren sollten. Ab Zugang der Kündigung läuft die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Jedenfalls für all die Mitarbeiter, die rechtsschutzversichert sind, lohnt sich die Klage auf jeden Fall. Trotz Insolvenz und damit einhergehend dem naheliegenden Kündigungsgrund der betriebsbedingten Kündigung können auf Seiten des Arbeitgebers bzw. Insolvenzverwalters Fehler gemacht werden beim Ausspruch der Kündigungen, z. B. im Rahmen der Sozialauswahl. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter, die sich für eine Kündigungsschutzklage entscheiden, im Spiel bleiben und von späteren, für sie günstigen Entwicklungen (z. B. etwaige Feststellung eines Betriebsübergangs) noch profitieren können. Wer die Frist verstreichen lässt, kann in aller Regel gegen die Kündigung später nichts mehr unternehmen. Im Rahmen eines folgenden Kündigungsschutzprozesses geht es dann darum, Druck auf die Gegenseite aufzubauen und eine für den Arbeitnehmer günstige Vereinbarung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeizuführen. Entscheidend ist, sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung in rechtliche Beratung bei einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht zu begeben.

Was bieten wir Air Berlin-Mitarbeitern an?

Kostenlose und unverbindliche Durchführung der telefonischen Erstberatung zur Kündigung.

Bei Beauftragung durch Air Berlin-Mitarbeiter

Umfassendes Beratungsschreiben bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
Schreiben an den Arbeitgeber
Fertigung der Kündigungsschutzklage
Vertretung im Kündigungsschutzverfahren

02.11.2017

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

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