Facebook, YouTube und Twitter: Äußerungen über den Arbeitgeber bleiben tabu. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Seit Jahren warne ich dringend davor, in den sozialen Medien (auch in etwas geschützteren Bereichen, wie Freundeskreise bei Facebook) Äußerungen gleich welcher Art über den Arbeitgeber abzugeben. Es gibt nur eine Ausnahme: der Arbeitgeber hat einen damit ausdrücklich beauftragt bzw. bezahlt einen sogar dafür. Die Warnung gilt ausdrücklich auch für positive Äußerungen. So können zum Beispiel werbende Äußerungen von Wettbewerbern des Arbeitgebers abgemahnt werden. Dies wiederum wird den Arbeitgeber nicht freuen. Der Arbeitgeber wird seine Wut vielleicht am Arbeitnehmer auslassen. Kündigung und Schadensersatzansprüche drohen.
Gefährliches Verständnis eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts:
Ich hatte darüber berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht im Sommer des vergangenen Jahres ein Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 -) aufgehoben hatte, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Äußerungen auf YouTube für rechtens gehalten hatte. Aus diesem Urteil werden soweit ersichtlich teilweise völlig falsche Schlussfolgerungen gezogen. Es handelte sich um einen besonderen Fall. Der Arbeitnehmer hat seine Äußerungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen abgegeben. Außerdem ist auch für den Arbeitnehmer das Verfahren noch nicht ausgestanden, da der Rechtstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Das Urteil bedeutet keine Entwarnung für Arbeitnehmer im Umgang mit YouTube, Facebook, Twitter und dem Internet an sich. Äußerungen über den Arbeitgeber (selbst positive!) sollten unbedingt tabu sein.
Ich habe immer wieder Kündigungen auf dem Tisch, wo Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, Äußerungen in den sozialen Netzwerken als Kündigungsgrund verwerten. Das Problem: auch wer sich nur im vermeintlich intimen Freundeskreis auf Facebook gegenüber Kollegen äußert, muss damit rechnen, dass diese Kollegen wiederum mit anderen befreundet sind und dadurch die Inhalte weiter getragen werden. Gerade Freundschaften unter Kollegen können bei Krisen des Unternehmens im Übrigen schnell beendet sein. Wer dann nicht möchte, dass seine unbedachten Äußerungen weitergeleitet werden, darf solche Äußerungen vorab nicht tätigen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn Sie sich in den sozialen Netzwerken oder sonst wo im Internet bewegen, sollten Äußerungen über die Firma tabu sein. Das gilt auch für vermeintlich positive Ausführungen. Finger weg von allem, was irgendwie missverstanden werden könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn Ihnen Ihr Job wichtig ist.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Arbeitgeber werden in den kommenden Jahren die zunehmende Wichtigkeit des Images der Firma auch im Internet erkennen. Wenn Sie die Entwicklung nicht verschlafen wollen, sollten Sie sich bereits heute darum kümmern, in welcher Weise über das Unternehmen auch von den Mitarbeitern geredet wird. Klären Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig über den von Ihnen gewünschten Umgang im Internet auf. Viele Verstöße geschehen nur deshalb, weil die Arbeitnehmer mit den neuen Medien und den Problemen noch nicht hinreichend vertraut sind.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. März 2013 – 13 Sa 6/13
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
8.1.2015
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