Karlsruhe/Berlin (DAV). Will die eingetragene Lebenspartnerin (http://familienanwaelte-dav.de) der Mutter des Kindes dieses adoptieren, muss dem Vater die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Entscheidung zu beteiligen. Dabei sind die Anforderungen bei (anonymen) Samenspenden nicht zu überziehen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Kindesadoption in eingetragener Lebenspartnerschaft
Der Fall ereignete sich in Berlin. Die Frau und ihre Partnerin, Mutter des Kindes, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Kind wurde mit Hilfe einer (privaten) Samenspende gezeugt. Die Lebenspartnerin der Mutter wollte das Kind als eigenes annehmen. Eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters legte sie nicht vor. Ihr seien zwar Name und Anschrift bekannt, der biologische Vater habe sie aber dazu aufgefordert, ihn nicht zu nennen.
Das Amtsgericht lehnt den Adoptionsantrag ab. Es hätte die Zustimmung des leiblichen Vaters vorliegen müssen.
BGH: Samenspender beteiligt sich nicht – Adoption möglich
Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Frau Recht. Wenn der leibliche Vater sich nicht an der Entscheidung beteiligen wolle, sei auch seine Einwilligung nicht erforderlich. Für das höchste deutsche Zivilgericht war erkennbar, dass der Samenspender seine Vaterstellung gegenüber dem Kind eben nicht einnehmen wollte. Dies sei bei anonymen Samenspenden auch meist der Fall. In solchen Fällen ist also eine Adoption auch ohne ausdrückliche Einwilligung möglich.
Bundesgerichtshof am 18. Februar 2015 (AZ: XII ZB 473/13)
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