Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
In einigen Bereichen herrscht bereits Fachkräftemangel. Die Unternehmen konkurrieren um die Mitarbeiter. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Firma Schadensersatz gegenüber einem Wettbewerber geltend machen kann, wenn dieser Mitarbeiter für sein Unternehmen abwirbt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich zulässig. Dem freien Wettbewerb kommt Vorrang zu (BGH, Urteil vom 11.01.2007, zum AZ.: I ZR 96/04)
Eine Unzulässigkeit könnte sich jedoch ergeben, wenn weitere, über die für erforderliche Abwerbungsversuche regelmäßig notwendigen Schritte, hinaus gehende Umstände hinzutreten.
Verleiten zum Vertragsbruch
Ein Beispiel hierfür ist das das Verleiten zum Vertragsbruch. Wenn der abgeworbene Mitarbeiter eventuell hinter dem Rücken zum Vertragsbruch angestiftet wird und sich dadurch nicht vertragstreu verhält, kann das Abwerben dieses Mitarbeiters wettbewerbswidrig sein. Die bloße Ansprache und das Angebot an den Mitarbeiter reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Unsachgemäßer Kontaktaufnahme
Eine weitere unzulässige Abwerbung von Mitarbeitern kann sich aufgrund unsachgemäßer Kontaktaufnahme, zum Beispiel durch persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz ergeben. Eine telefonische einmalige Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist jedoch möglich und zulässig. Die Grenze dabei wird überschritten, wenn nicht mehr der eigene Vorteile des abwerbenden Unternehmens im Vordergrund steht, sondern die bewusste Schädigung des Konkurrenten. (OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2007, 1 U 97/06)
Eine Behinderung des Mitbewerbers liegt nicht schon vor, wenn dieser durch den Abwerbevorgang geschädigt ist.
Diese Schädigung muss vom Mitbewerber vielmehr gezielt bezweckt worden sein. Das ist in der Praxis häufig sehr schwer zu beweisen.
Die Funktion oder Rolle des abgeworbenen Arbeitnehmers spielt bei der Beurteilung der Zulässigkeit keine Rolle. Einen Anspruch auf Erhalt der Arbeitskräfte hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht. Das gilt auch dann, wenn mehrere Mitarbeiter abgeworben werden. (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007, 6 U 34/06)
Fazit: Eine Entschädigung in Geld kommt unter den oben genannten Voraussetzungen der zweckgerichteten Schädigung des anderen Unternehmens nur in Betracht, wenn diese Schädigung bewiesen werden kann. Außerdem muss bewiesen werden, dass es gerade das Anliegen des Wettbewerbers ist das andere Unternehmen zu schädigen, der Mitarbeiter also nicht abgeworben wurde, um das eigene Unternehmen zu verstärken, sondern in purer Schädigungsabsicht.
Was kann der geschädigte Wettbewerber unternehmen?
Das geschädigte Unternehmen kann unter anderem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Soweit man (ehemaliger) Vertragspartner war, kommt bei entsprechender Vereinbarung auch eine Vertragsstrafe in Betracht. Das gilt also insbesondere für die abgeworbenen Arbeitnehmer. Die Unterlassungsansprüche können wegen der Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
18.6.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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