Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens: Ablauf der Güteverhandlung (Serie – Teil 3)

Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, hat in der Regel seine Chance auf eine Abfindung (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder auch deutlich mehr) vertan. Doch wie läuft so ein Kündigungsschutzverfahren nach Eingang der Kündigungsschutzklage weiter? Damit beschäftigt sich die nachfolgende Artikelreihe von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Heute Teil 3: Ablauf der Güteverhandlung und Nichterscheinen des Gegners

Ablauf der Güteverhandlung:

Anfangs werden vom Richter die Beteiligten aufgenommen und der Streitstand eingeführt. Es folgt dann die Bitte zur Darlegung der Gründe für die Kündigung sowie der anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen derselben (Betriebsratsanhörung) an den Arbeitgeber bzw. dessen Anwalt.

Der Richter wird anschließen alle möglichen Bedenken in verschiedener Hinsicht verlauten lassen und den Hinweis geben, dass der Ausgang der Sache ungewiss sei und die Parteien folglich einen Vergleich in Betracht ziehen sollten. Vereinbaren Sie unbedingt eine Widerrufsfrist, wenn einen solchen Vergleich ohne Ihren Anwalt schließen wollen, um sich auch noch anschließend beraten lassen zu können. In diesem Fall müssen Sie auch unbedingt den Richter über Ihre Absicht unterrichten, noch einen anwaltlichen Rat nach dem Gütetermin einholen zu wollen.

Sie können einen Vergleich aber auch später noch jederzeit schließen, weshalb es in der Regel auch gar keinen Grund für Eile und überhastete Entscheidungen gibt. Meine Erfahrung hat zudem gelehrt, dass es äußert selten vorkommt, dass Arbeitgeber zu einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr zu dem Angebot bereit waren, das sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt unterbreitet haben. Arbeitnehmer haben somit im weiteren Verlauf des Verfahrens die Chance, deutlich höhere Abfindungen zu erzielen, weshalb ein frühzeitiger Vergleich meist auch gar nicht erstrebenswert ist. Das ergibt sich daraus, dass sich für Arbeitgeber das Risiko eines Annahmeverzuges (also das das Risiko später Lohn zahlen zu müssen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde) mit zunehmendem Verfahrensablauf immer weiter erhöht.

Nichterscheinen des Gegners:

Für Sie besteht die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu beantragen, sofern der Gegner nicht zur Verhandlung erscheint. Das Gericht erlässt dann nach Ablauf von 15 Minuten und nochmaligem erfolglosen Aufrufen der Sache ein entsprechendes Urteil, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag Ihrerseits vorliegt. Ansonsten wird Ihnen das Gericht erklären, warum ein Versäumnisurteil nicht ergehen kann und ggf. dann einen neuen Termin für eine Güteverhandlung bestimmen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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