GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Geschäftsführer unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von anderen Arbeitnehmern: Denn es liegt ein duales Arbeitsverhältnis vor. Der Geschäftsführer wird einerseits von den Gesellschaftern bestellt und steht andererseits in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. Beide Rechtsverhältnisse müssen bei der Kündigung bzw. Abberufung berücksichtigt werden.
Abberufung des Geschäftsführers
Die Bestellung des Geschäftsführers kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. In den meisten Gesellschaftsverträgen ist es allerdings üblich, dass der Geschäftsführer nur beim Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden kann. Solche wichtigen Gründe liegen meist in einer groben Pflichtverletzung des Geschäftsführers und die Gesellschafter verlieren das Vertrauen in seine Fähigkeiten zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Wichtige Gründe können zum Beispiel Betrug. Missachtung bindender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, unzulässige Entnahmen, Verweigerung der Auskunftspflicht, strafbare Handlungen oder schuldhafte Insolvenzverschleppung sein. Der Beschluss, den Geschäftsführer abzuberufen, muss in der Regel von der Gesellschafterversammlung getroffen werden.
Dass der Geschäftsführer nur beim Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden kann, muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Eine entsprechende Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag reicht nicht aus.
Kündigung des Anstellungsvertrags
Der Geschäftsführer muss nicht nur abberufen werden, sondern auch sein Anstellungsvertrag muss gekündigt werden, wenn nicht eine entsprechende Koppelung von vornherein vereinbart ist. Dabei müssen aber wichtige Klauseln beachtet werden. Ansonsten gelten die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Geschäftsführer dann noch seiner leitenden Funktion nachkommen. Das kann aber nach der Abberufung problematisch werden. Daher ist es ratsam, im Anstellungsvertrag schon entsprechende Regelungen zu vereinbaren.
Die Kündigung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers ist rechtlich also nicht mit der Kündigung eines “normalen” Arbeitnehmers zu vergleichen. Damit es nicht zu Rechtsunsicherheiten mit unübersehbaren Konsequenzen kommt, sollten die Verträge und die Satzung der Gesellschaft möglichst detailliert und klar formuliert sein. Dabei können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte helfen. Auch bei der Abberufung des Geschäftsführers sollte nicht auf anwaltliche Unterstützung verzichtet werden, um unvorhergesehene Konsequenzen zu vermeiden.
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