GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Eine sogenannte transmortale Vollmacht liegt vor, wenn der Erblasser eine Vollmacht erteilt, die nach seinem Tod weitergelten soll. Die Erteilung einer solchen transmortalen Vollmacht ist möglich. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers dann die Erben und kann diese also berechtigen oder verpflichten.
Laut einem Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 10.01.2013 (Az.: 15 W 79/12) soll eine solche transmortale Vollmacht allerdings dann erlöschen, wenn es sich bei dem Bevollmächtigte um den Alleinerben handelt.
Im konkreten Fall soll die als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragene Erblasserin ihrem Ehemann eine Generalvollmacht erteilt haben, die auch nach Eintritt ihres Todes wirksam bleiben sollte. Nach dem Tod seiner Ehefrau, soll der bevollmächtigte Ehemann das in den Nachlass fallende Grundstück dann unter Bezugnahme auf die Vollmacht unentgeltlich an den Cousin der Verstorbenen übertragen und aufgelassen haben. Das Grundbuchamt soll daraufhin einen Erbfolgenachweis verlangt haben. Daher soll der Ehemann dann Grundbuchbeschwerde eingelegt haben, jedoch ohne Erfolg. Das OLG bestätigte schließlich, dass ein Erbfolgenachweise zu erbringen gewesen wäre.
Bei Vorliegen einer transmortalen Vollmacht brauche das Grundbuchamt grundsätzlich nur deren Wirksamkeit zu prüfen, so dass ein Erbfolgenachweis dann nicht erforderlich sei. In dem Fall, in dem der Bevollmächtigte aber Alleinerbe sei, könne sich dieser nicht einfach auf die erteilte Vollmacht stützen. Grund dafür sei, dass es sich bei dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer nach den Vorschriften über die Stellvertretung um verschiedene Personen handeln müsse. Daher erlösche die Vollmacht dann beim Erbfall, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers sei. So müsse der Ehemann im konkreten Fall also seine Erbenstellung mit seinem Erbschein nachweisen, da er eine öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung wohl nicht vorlegen könnte. Eine solche würde nämlich ebenfalls den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechen.
Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Bei aufkommenden Streitigkeiten sollte im Zweifelsfall ein qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
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