Änderung im Aktienrecht durch Corona – Virtuelle Hauptversammlung

Änderung im Aktienrecht durch Corona – Virtuelle Hauptversammlung

Änderung im Aktienrecht durch Corona – Virtuelle Hauptversammlung

Änderung im Aktienrecht durch Corona - Virtuelle Hauptversammlung

Die Corona-Pandemie wirkt bis in das Aktienrecht hinein. Damit die Unternehmen handlungsfähig bleiben, sind nun auch virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich.

Die Hauptversammlung ist ein wichtiges Organ einer Aktiengesellschaft. Sie dient der Kommunikation zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionären und dient vor allem auch der Beschlussfassung. Nach dem Aktiengesetz sind Hauptversammlungen Präsenzveranstaltungen. Organe der AG und Anteilseigner oder Vertreter sollen persönlich zusammenkommen, Themen erörtern und wichtige Beschlüsse fassen.

In Zeiten von Corona ist eine Hauptversammlung mit körperlicher Präsenz kaum möglich. Etliche Konzerne haben ihre Hauptversammlungen 2020 schon auf unbestimmte Zeit verschoben. Wichtige Beschlüsse liegen dadurch auf Eis, Auszahlungen von Dividenden verzögern sich.

Damit die Unternehmen auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie handlungsfähig bleiben, hat die Bundesregierung die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung für Aktiengesellschaften geschaffen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Die Online-Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre möglich. Eine Satzungsänderung ist dafür nicht nötig. Die Einberufungsfrist wurde zudem von 30 auf 21 Tage verkürzt.

Zudem soll der Vorstand auch Abschlagzahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen dürfen. Außerdem wird die Achtmonatsfrist verlängert, so dass es möglich ist, die Hauptversammlung während des Geschäftsjahrs durchzuführen.

Aktionäre können an der virtuellen Hauptversammlung nur auf elektronischem Wege teilnehmen. Die Ausübung ihres Stimmrechts soll dabei durch die elektronische Teilnahme oder durch eine Briefwahl ermöglicht werden. Dennoch ist eine virtuelle Hauptversammlung auch mit starken Einschnitten bei den Rechten der Aktionäre verbunden. So verlieren sie ihren Anspruch darauf, dass der Vorstand ihre Fragen beantwortet oder sie müssen ihre Fragen bis zwei Tage vor der Versammlung einreichen. Anteilseigner verlieren so ihren Auskunftsanspruch und gleichzeitig ist die Möglichkeit der Anfechtung der Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung stark eingeschränkt.

Vorstand, Aufsichtsrat und die Aktionäre betreten hier aufgrund der Corona-Krise absolutes Neuland, das natürlich auch rechtliche Fragen aufwirft. Im Aktienrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Organe einer Aktiengesellschaft und die Anteilseigner beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/aktienrecht.html

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