Anzeigepflicht bei grenzüberschreitender Steuergestaltung
Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung wurde am 9. Oktober 2019 vom Bundeskabinett beschlossen.
Das Steuerrecht in den Mitgliedsstaaten der EU ist nicht einheitlich. Dementsprechend bietet es für Kapital, Unternehmen und Personen gewisse Gestaltungsspielräume, um die Steuerlast zu senken. Die EU-Mitgliedsstaaten möchten auf diese Steuereinnahmen allerdings nur ungern verzichten und wollen die grenzüberschreitende Steuergestaltung daher eindämmen. Vor diesem Hintergrund wurde im Mai 2018 eine entsprechende EU-Richtlinie beschlossen, die bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umgesetzt werden muss, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Die Umsetzung in nationales Recht soll nun mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erfolgen. Ziel des Gesetzes sei, Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und Gestaltungsspielräume zügig zu schließen, heißt es in einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums. Einfacher ausgedrückt, sollen Steuerschlupflöcher geschlossen und Gestaltungsspielräume eingeschränkt werden.
Nach dem Gesetzesentwurf ist vorrangig der Intermediär meldepflichtig. Als Intermediär ist dabei jede Person anzusehen, die die grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, bereitstellt oder verwaltet. Er hat dem Bundeszentralamt für Steuern grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitzuteilen.
Dabei sind die mitteilungspflichtigen Tatbestände sehr umfassend. Als meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung ist nach dem Referentenentwurf jede Gestaltung anzusehen, die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist. Damit sind fast alle Steuerarten mit Ausnahme der Umsatzsteuer, bestimmte Verbrauchssteuern oder Zölle betroffen. Zudem muss die Gestaltung entweder mehr als einen Mitgliedsstaat der EU oder mindestens einen Mitgliedsstaat der EU und einen oder mehrere Drittstaaten betreffen und die Beteiligten dürfen – vereinfacht gesagt – nicht alle im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig sein. Ziel der Gestaltung muss die Erzielung eines steuerlichen Vorteils sein.
Der Entwurf bezieht sich nur auf grenzüberschreitende und nicht auf innerstaatliche Steuergestaltungen.
Die sehr komplexen Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2019 in deutsches Recht umgesetzt und ab dem 1. Juli 2020 anwendbar sein. Verstöße gegen die Meldepflicht sollen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
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