Gesellschafterdarlehen – BFH zum Abzug von Refinanzierungszinsen bei Forderungsverzicht

Gesellschafterdarlehen – BFH zum Abzug von Refinanzierungszinsen bei Forderungsverzicht

Gesellschafterdarlehen – BFH zum Abzug von Refinanzierungszinsen bei Forderungsverzicht

Gesellschafterdarlehen - BFH zum Abzug von Refinanzierungszinsen bei Forderungsverzicht

Verzichtet ein Gesellschafter gegen Besserungsschein auf ein Gesellschafterdarlehen, wirkt sich das auf die Refinanzierungszinsen aus, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Nimmt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank mit der Absicht auf, der Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2017 sieht dies jedoch anders aus, wenn der Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, um die Eigenkapitalbindung und Ertragskraft zu stärken. Dann seien die weiterhin bei dem Gesellschafter anfallenden Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen seien vielmehr nur auf Antrag zu 60 Prozent als Werbungskosten abziehbar, entschied der BFH (Az.: VIII R 19/16).

Verzichtet der Gesellschafter gegen Besserungsschein gegenüber der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, könne das für die Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs führen – weg von Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser Wechsel tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken möchte, so der BFH. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs führt schließlich dazu, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen dem Werbungskostenabzugsverbot unterliegen.

Um wenigstens 60 Prozent der Refinanzierungszinsen steuerlich geltend machen zu können, müsse der Geselleschafter spätestens bei Abgabe der Einkommensteuerveranlagung die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen, erklärte der BFH.

Der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen kann für eine Gesellschaft in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von großer Bedeutung sein. Allerdings sollten auch immer die steuerlichen Auswirkungen bedacht werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden beraten.

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