GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen
Verluste bei der Veräußerung von Aktien können unabhängig vom Verkaufspreis und den anfallenden Transaktionskosten steuerlich berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Viele Anleger haben die Erfahrung gemacht, dass der Kurs ihrer Aktien drastisch sinkt oder die Papiere wertlos werden. Werden die Aktien mit Verlust verkauft, gestaltet sich die steuerliche Berücksichtigung der Verluste oft als schwierig. Das liegt unter anderem an der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass keine Veräußerung vorliegt, wenn der Verkaufspreis der Aktien nicht die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit aktuellem Urteil klar gegen diese Auffassung gestellt und damit die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienverkäufen deutlich erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.760 Euro erworben und sie 2013 zu einem Gesamtpreis von 14 Euro wieder verkauft. Die Bank behielt die Transaktionskosten in dieser Höhe ein. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger entsprechend einen Verlust in Höhe von 5.760 Euro geltend machen. Das Finanzamt spielte allerdings nicht mit. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch komplett anders.
Mit Urteil vom 12. Juni 2018 führte der BFH aus, dass eine Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Transaktionskosten abhängig gemacht werden könnte. Zudem stehe es einem Anleger frei, über den Zeitpunkt des Verkaufs zu entscheiden. Der Verkauf der Aktien in dem Streitjahr sei keineswegs missbräuchlich erfolgt (Az.: VIII R 32/16).
Jede entgeltliche Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an einen Dritten stelle eine Veräußerung dar, bestätigte der BFH die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei legitim, wenn der Anleger für den Verkauf der Aktien ein Jahr wählt, das ihm eine möglichst hohe Steuerersparnis bringt. Darin sei kein Missbrauch zu sehen. Missbrauch liege erst dann vor, wenn versucht wird, steuerliche Regelungen zu umgehen, so der BFH, der damit eine wichtige Frage zur Abgeltungssteuer geklärt hat.
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