BFH: Keine Einkommensteuer beim Verkauf einer Zweitwohnung

BFH: Keine Einkommensteuer beim Verkauf einer Zweitwohnung

BFH: Keine Einkommensteuer beim Verkauf einer Zweitwohnung

BFH: Keine Einkommensteuer beim Verkauf einer Zweitwohnung

Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen können ggf. steuerfrei verkauft werden, wenn der Steuerpflichtige sie selbst genutzt hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: IX R 37/16).

Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf einer Immobilie nicht mehr als zehn Jahre unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Das gilt jedoch nicht, wenn die Immobilie in diesem Zeitraum ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juni 2017 klargestellt, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn der Eigentümer die Immobilie nur zeitweilig selbst bewohnt, sofern sie ihm auch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Darunter können auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen oder Wohnungen, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

In dem Streitfall hatte die Steuerpflichtige eine Immobilie erworben und zunächst vermietet. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses im November 2004 nutzte die Frau die Immobilie bis September 2006 selbst für Ferienaufenthalte, ehe sie sie mit Veräußerungsgewinn verkaufte. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Die Frau habe die Wohnung nur für Ferienaufenthalte benutzt. Darin sei keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu sehen, urteilte das Finanzgericht Köln.

Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze lediglich voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Ein Gebäude werde daher auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es nur zeitweilig bewohnt, es ihm aber in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Dies setze weder eine Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der persönliche Lebensmittelpunkt befinden. Im Veräußerungsjahr und im zweiten Jahr vor der Veräußerung müsse die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken außerdem nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genüge ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen, so der BFH.

Im Steuerstreit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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