Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Millionen Nutzer in sozialen Netzwerken, sei es Facebook oder Instagram, posten leidenschaftlich Bilder jeden Tag. Das ist soweit erst einmal unproblematisch. Mit dieser Entwicklung einher gehen aber auch gewisse Risiken im Bereich des Arbeitsrechts. Das ist immer dann der Fall, wenn in den Beiträgen ein gewisser Bezug zum Arbeitsverhältnis hergestellt wird. Das kann bei Äußerungen über den Arbeitgeber in Posts der Fall sein ebenso wie bei Fotos.
Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos als Kündigungsgrund: Wer unerlaubt Fotos mit einem Bezug zum Arbeitsverhältnis im Internet veröffentlicht, kann damit Grund für eine ggf. sogar außerordentliche Kündigung liefern. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist und das vielleicht sogar fristlos, muss jeweils im einzelnen Fall überprüft werden.
Patientenfotos auf Facebook: In einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat, wird die Problematik deutlich (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13). Eine Krankenpflegerin war in einem Krankenhaus auf der Kinderintensivstation beschäftigt und postete auf Facebook Bilder eines Kindes, das sie betreut hatte und das später verstorben war. Sie fügte dabei einigen Bildern Kommentare bei und teilte auch den Tod des Kindes mit.
Erhebliche Pflichtverletzung durch Veröffentlichung: Mit den Posts leistete die Arbeitnehmerin sich erhebliche Pflichtverletzungen. Die Veröffentlichung verstieß insbesondere gegen ihre Schweigepflicht und stellte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten dar. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.
Außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt: Das Verhalten der Arbeitnehmerin war zwar nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. In dem konkreten Fall sei eine Abmahnung aber nicht entbehrlich gewesen, die außerordentliche Kündigung deshalb also unzulässig. Zugunsten der Krankenpflegerin sprach, dass sie eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut hatte, der sie durch die Fotos Ausdruck verleihen wollte. Die Identität des Kindes sowie ihrer Arbeitgeberin sei den Bildern letztlich nicht zu entnehmen gewesen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13).
Veröffentlichungen bleiben gefährlich: Auch wenn die Kündigung in dem konkreten Fall unwirksam war, bleiben Äußerungen über den Arbeitgeber oder Bilder mit Bezug zum Arbeitsverhältnis in den sozialen Netzwerken riskant. Arbeitnehmer sollten hier zurückhaltend sein und um die arbeitsrechtlichen Konsequenzen wissen.
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18.01.2018
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