Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Die Temperaturen sind gerade nach längerer Zeit mal wieder etwas stärker nach oben in den sommerlichen Bereich gegangen. Damit einher geht in arbeitsrechtlicher Hinsicht immer die Frage nach der Kleidung am Arbeitsplatz. Müssen Arbeitnehmer auch bei Hitze eine bestimmte Arbeitskleidung tragen oder besteht die Möglichkeit, sich den Temperaturen anzupassen?
Betriebliche Gewohnheiten und Anweisungen
Zunächst einmal muss man zwischen verschiedenen Branchen differenzieren. Nicht jeder Arbeitnehmer hat in Anzug und Schlips im Büro zu erscheinen. Es gibt in unterschiedlichen Bereichen jeweils unterschiedliche Gewohnheiten oder auch Anweisungen, was die Kleidung am Arbeitsplatz angeht.
Vorgaben im Arbeitsvertrag
Vielfach finden sich Vorgaben zum Thema Kleidung im Arbeitsvertrag. An die sind Arbeitnehmer dann auch gebunden, soweit diese wirksam sind. Unwirksam wären solche Klauseln wohl dann, wenn der Arbeitgeber eine Kleidung vorgibt, die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit ungeeignet ist (z. B. Anzugpflicht für Mitarbeiter im Lager eines Getränkemarkts). Im Büro, etwa in einer Bank, dagegen wird es in aller Regel zulässig sein, von den Mitarbeitern zu verlangen, sich den entsprechenden branchenüblichen Kleidungsgepflogenheiten anzupassen und im Anzug bzw. in Rock und Bluse zu erscheinen.
Keine Ausnahmen bei Hitze
Von den beschriebenen, jeweils branchenspezifischen Kleidungsvorschriften dürfen in der Regel dann auch bei großer Hitze keine Ausnahmen gemacht werden. So mancher Arbeitgeber wird vielleicht von sich aus etwas luftigere Kleidung erlauben. Als Arbeitnehmer ist man ansonsten aber gut beraten, sich auch bei sommerlichen Höchsttemperaturen an den üblichen Dresscode zu halten.
Arbeitgeber muss Schutzvorkehrungen gegen übermäßige Hitze treffen
Der Arbeitgeber ist umgekehrt aber dazu verpflichtet, zumindest Schutzvorkehrungen gegen übermäßige Hitze am Arbeitsplatz zu treffen. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) darf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Ist das nicht gewährleistet, sollten Arbeitnehmer darauf hinweisen und hinwirken, dass die Arbeitsbedingungen erträglicher gestaltet werden. Teilweise kann schon das Anbringen eines Ventilators eine Menge helfen.
20.07.2017
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