Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag
Aus dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber ergeben sich neben der Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen, auch sog. Nebenpflichten. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Dazu gehört auch, dass er sich nicht abwertend über seinen Arbeitgeber äußert.
Treuepflicht im öffentlichen Dienst
Wenn man nun im Bereich des öffentlichen Dienstes beschäftigt ist, kann sich daraus wiederum zu einem gewissen Grad eine Treuepflicht gegenüber dem Staat bzw. der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz ergeben. Diese Treuepflicht steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu einem etwaigen politischen Engagement des Mitarbeiters, wozu er ebenfalls nach dem Grundgesetz berechtigt ist. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, in welchem Umfang eine politische Treuepflicht verlangt werden kann und wann ggf. eine Kündigung auf die Verletzung dieser Pflicht gestützt werden kann.
Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Zweifeln an der Verfassungstreue
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in einem Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 2 AZR 479/09) klargestellt, dass grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt, wenn sich begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Auch wann solche Zweifel begründet sein können, führt das Gericht aus: Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation und aktives Eintreten des Arbeitnehmers dafür können entsprechende Zweifel erwecken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 479/09).
Verfassungsfeindliche Ziele
Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Organisation oder Bestrebung, die auf eine Änderung des Grundgesetzes abzielt, als verfassungsfeindlich einzustufen ist. Als solche anzusehen sind sie nur dann, wenn sie sich gegen die unveränderlichen Kernelemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung richten. Das dürfte z. B. bezogen auf die AfD als Partei so (zumindest noch) nicht angenommen werden können. Eine Kündigung, die sich also allein auf die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der AfD stützt, wäre aktuell wohl nicht als wirksam anzusehen. Dies schließt jedoch wiederum keine verhaltensbedingten Kündigungen aus, die sich auf beleidigende oder volksverhetzende Äußerungen eines Mitarbeiters stützen.
Maß der Treuepflicht ergibt sich auch aus Position des Arbeitnehmers
Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass sich je nach der Position des Arbeitnehmers unterschiedliche Anforderungen an die Treuepflicht stellen können. Wer ein gesteigertes Maß an Verantwortung trägt und etwa auch vielfach in der Öffentlichkeit auftritt, muss sich dann in diesem Zusammenhang ggf. loyaler zeigen als andere Mitarbeiter.
Fazit
Kündigungen aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht sind mit Vorsicht zu genießen. Die Anforderungen sind, wie beschrieben, hier relativ streng. Sofern sich Arbeitnehmer aber verfassungsfeindlich äußern, kommen für den Arbeitgeber arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kündigung) in Betracht. Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte jedenfalls in der Zukunft relevant bleiben.
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22.06.2017
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