Verpflichtung zur Leistung von Überstunden für Arbeitnehmer?

Verpflichtung zur Leistung von Überstunden für Arbeitnehmer?

Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Verpflichtung zur Leistung von Überstunden für Arbeitnehmer?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger:

Die erste Frage von Arbeitnehmern, wenn es um Überstunden geht, dürfte sein, ob sie überhaupt welche leisten müssen. Immerhin hat man laut Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten.

Fachanwalt Bredereck:

Das stimmt und so ohne weiteres ist man auch tatsächlich nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Nun sehen aber viele Arbeitsverträge in der Praxis aber eben doch eine solche Pflicht vor. Auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen kann es Regelungen geben, nach denen der Arbeitnehmer Überstunden leisten muss. Das bedeutet also, der erste Blick sollte bei dieser Frage immer in den Arbeitsvertrag gehen und auch darüber hinaus sollte man prüfen, ob es anderen einschlägige Quellen gibt, die eine entsprechende Verpflichtung enthalten.

Maximilian Renger:

Wie sieht es aus, wenn das nicht der Fall ist?

Fachanwalt Bredereck:

Dann besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überstundenleistung. Ausnahme sind besondere Notfälle, wie Brände, Hochwasser etc. am Arbeitsplatz. Dann kann man nicht einfach in den Feierabend gehen, sondern muss aufgrund seiner sog. arbeitsvertraglichen Treuepflicht dem Arbeitgeber zur Bewältigung der Situation zur Verfügung stehen. Abgesehen von solchen für den Arbeitgeber im regelmäßigen Betriebsablauf weder vorhersehbaren noch planbaren Fällen, muss man aber nicht antreten.

Maximilian Renger:

Angenommen der Arbeitgeber ist zur Anordnung der Überstunden berechtigt, gibt es Vorgaben zum zulässigen Umfang?

Fachanwalt Bredereck:

Die gibt es und zwar entweder im jeweiligen Arbeits-, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, der oder die auch die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden für den Arbeitgeber vorsieht, oder aber jedenfalls im Arbeitszeitgesetz. Darüber darf sich der Arbeitgeber auch nicht hinwegsetzen. Tut er das, ist die Anordnung allein deshalb schon hinsichtlich des übermäßigen Umfangs unwirksam. Hier muss man jeweils einen genauen Blick ins Arbeitszeitgesetz werfen. Hier finden sich auch für gewisse Arbeitnehmergruppen bestimmte Sonderregelungen und Ausnahmen.

Maximilian Renger:

Wie sollte man sich denn als Arbeitnehmer verhalten, wenn man sich nicht sicher ist, ob der Arbeitgeber nun zur Überstundenanordnung berechtigt ist oder nicht?

Fachanwalt Bredereck:

Ich empfehle, grundsätzlich die Überstunden im Zweifel erst einmal abzuleisten. Hinterher lässt sich die Anordnung immer noch, ggf. auch durch ein Gericht, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Tut man das nicht und weigert sich, obwohl man eigentlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Überstunden zu leisten, stellt das nämlich einen Pflichtenverstoß dar und der Arbeitgeber kann eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar unter Umständen eine Kündigung, aussprechen. Dieses Risiko sollte man besser vermeiden.

Maximilian Renger:

Alles klar, vielen Dank für das Gespräch.

27.2.2017

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