Persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht erforderlich?

Persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht erforderlich?

Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht erforderlich?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Im Rahmen von arbeitsrechtlichen Prozessen kommt speziell von Arbeitnehmern häufig die Frage, ob sie bei einem Termin vor dem Arbeitsgericht persönlich erscheinen müssen oder sollen. Was sagst du dazu?

Fachanwalt Bredereck: Zunächst einmal stellt sich die Frage nur dann wirklich, wenn man sich von einem Anwalt vertreten lässt. Hat man sich keinen Anwalt genommen, muss man auf jeden Fall selbst zum Termin erscheinen, ansonsten droht ein Versäumnisurteil. Ich würde aber bei Prozessen im Arbeitsrecht immer empfehlen, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Ansonsten ist man angesichts der Fachsprache oftmals schnell auf verlorenem Posten.

Maximilian Renger: Wenn man nun anwaltlich vertreten wird, muss man dann selbst auch zu Gerichtsterminen erscheinen?

Fachanwalt Bredereck: Das hängt davon ab, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Ist das der Fall, erhält die entsprechende Partei auch immer ein Schreiben direkt vom Gericht, in dem das ausdrücklich steht.

Maximilian Renger: Gibt es Ausnahmen auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens? Was zum Beispiel, wenn man krank ist?

Fachanwalt Bredereck: Man kann beantragen, vom persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Im Krankheitsfall reicht dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht aus. Man benötigt ein Attest, der die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einem Vertreter, also in der Regel dem Anwalt, eine spezielle Vollmacht auszustellen, die ausweist, dass er zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist und die ihn zum Vergleichsabschluss berechtigt. Davon rate ich in der Praxis allerdings regelmäßig ab, weil man dadurch seine Verhandlungsposition im Hinblick auf einen Vergleichsabschluss unter Umständen schwächt.

Maximilian Renger: Unabhängig davon, ob man als Partei nun persönlich zum Termin erscheinen muss oder nicht, sollte man denn mitkommen oder besser nicht?

Fachanwalt Bredereck: Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet, rate ich meinem Mandanten oftmals davon ab, mit zum Termin zukommen. Gerade bei Arbeitnehmern geht es oftmals darum, sich in eine gute Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber zu bringen. Ist man dann als Partei mit vor Ort und wird etwas gefragt, kann sich eine unüberlegte oder missverständliche Antwort unter Umständen ungünstig auf diese auswirken.

Maximilian Renger: Alles klar, danke für das Interview.

9.1.2016

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