OLG Koblenz: Irreführende Werbung bei Arzneimitteln

OLG Koblenz: Irreführende Werbung bei Arzneimitteln

OLG Koblenz: Irreführende Werbung bei Arzneimitteln

OLG Koblenz: Irreführende Werbung bei Arzneimitteln

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
Werbung für Arzneimittel ist unzulässig, wenn der Inhalt der Werbeaussage nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Das geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor (9 U 895/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)für Arzneimittel unzulässig ist, wenn der Inhalt der Werbeaussage nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen beruht.

In dem konkreten Fall ging es um ein homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen “Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraums und der Nasennebenhöhlen” zugelassen worden war. Beworben wurde das Mittel in einer Zeitschrift u.a. damit, dass es “schnell und effektiv” sowohl bei akutem Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und “abschwellend, entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut” wirkt. Ein zweites homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen “nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände” zugelassen worden war, wurde u.a. damit beworben, dass es die Gelassenheit und Ruhe sowie die Selbstheilungskräfte fördere und das körperliche und seelische Gleichgewicht wiederherstelle.

Einer Klage auf Unterlassung dieser Werbeaussagen gab das OLG Koblenz weitgehend statt. Bei dem “Schnupfenmittel” seien die Aussagen unzulässig, weil aus der Zulassung des Medikaments durch das Bundesamt für Arzneimittel die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht hergeleitet werden könne; außerdem sei eine “regenerierende Wirkung des Produkts auf die Nasenschleimhaut” vom Anwendungsgebiet der Zulassung nicht umfasst. Auch wissenschaftlich ließen sich diese Aussagen nicht zweifelsfrei belegen. Bei dem zweiten Präparat seien Aussagen wie die Förderung der Gelassenheit oder der Selbstheilungskräfte ebenfalls nicht von der Zulassung erfasst und könnten auch nicht zweifelsfrei wissenschaftlich belegt werden, so das OLG Koblenz.

Bei Werbung kann es immer wieder zu tatsächlichen oder nur vermeintlichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Das gilt besonders im Bereich der Arzneimittel. Die Folge können z.B. Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen sein. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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