Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Will sich der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen, hatte in der Regel zwei Möglichkeiten. Er kann diesem kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anbieten. Der Vorteil für den Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag ist der, dass er eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nicht befürchten muss. Da bei einer Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlich vertreten wird, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen mit deutlich höheren Abfindungszahlungen rechnen. Das will er vermeiden.
Aufhebungsvertrag – des einen Freud des anderen Leid
Was für den Arbeitgeber gut ist, insbesondere was der Arbeitgeber spart, verliert der Arbeitnehmer. Dementsprechend ist für Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag in der Regel keine gute Idee. Trotzdem erlebe ich immer wieder das Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber zur einer Unterzeichnung nötigen lassen. Häufig droht der Arbeitgeber mit finanziellen Nachteilen, einer fristlosen Kündigung oder einem schlechten Zeugnis. Manchmal drohte auch nur mit Freundschaftsentzug. Was ist von diesen Drohungen zu halten?
Fangen wir mit der letzten Drohung an. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden will, ist es mit Freundschaften oder sonstigen Sympathien in der Regel ohnehin vorbei. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber für die Beendigung der Arbeitsbeziehung in der Regel einen Grund hat. Außerdem ist eine Kündigungssituation für beide Seiten dermaßen unerfreulich, dass von den einstmals bestehenden guten Beziehungen zum Arbeitgeber, bzw. den Vorgesetzten in der Regel nicht viel übrig bleibt. Auch Versprechungen wie spätere erneute Einstellung oder Ähnliches, führen in der Praxis selten zur Erfüllung.
Die Drohung mit einer Kündigung ist in der Regel kein Problem. Wenn vom Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, greift das Kündigungsschutzgesetz. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz und kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifen. Genau davor fürchtet sich der Arbeitgeber, weshalb er die Aufhebungsvereinbarung anbietet.
Auch die Drohung mit einem schlechten Arbeitszeugnis ist unproblematisch. Das Zeugnis, die Zeugnisnote und auch der Zeugnisinhalt werden nämlich professioneller Weise im Rahmen der Kündigungsschutzklage und eines späteren gerichtlichen Vergleichs abschließend mit erledigt.
Fazit: Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, Rechtsrat einholen
Arbeitnehmer die einen Aufhebungsvertrag erhalten, sollten auf keinen Fall sofort unterzeichnen. Wenn der Arbeitgeber Druck macht, ist nahezu immer etwas faul. Ein seriöses Angebot beinhaltet eine ausreichende Prüfungszeit, so dass der Arbeitnehmer auch Rechtsrat einholen kann. Der Arbeitnehmer kann hier nur einen einzigen Fehler machen, der häufig nicht mehr reparabel ist. Er unterzeichnet.
Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld durch Aufhebungsvertrag
Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Zeit zu prüfen hat, rate ich in der Regel von einem Aufhebungsvertrag ab. Hier drohen häufig Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.
Der wesentliche Grund, warum man einen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen sollte, ist allerdings dieser: Im Falle einer Kündigung und anschließenden Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhält man regelmäßig wesentlich mehr. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet verschenkt in der Regel viel Geld. Je mehr Druck der Arbeitgeber macht, umso mehr sollte sich der Arbeitnehmer fragen, warum dieser Druck aufgebaut wird. In der Regel sehr nicht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verlassen, sondern der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer loswerden und Abfindungszahlungen sparen.
Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und führen für Sie Kündigungsschutzverfahren durch, deutschlandweit!
18.11.2015
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