OLG Hamburg: Werbung mit Tiefpreisgarantie kann wettbewerbswidrig sein
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Werbung mit einer Tiefpreisgarantie kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Az.: 5 U 160/11).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: “Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt – bei gleicher Leistung und in unserer Region – günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.” Mit diesen Worten hatte eine Fachmarktkette geworben.
Tatsächlich kam sie diesem Versprechen aber nicht in jedem Fall nach. Das zeigte sich bei dem Fall vor dem OLG Hamburg. Ein Kunde legte in einem Fachmarkt dieser Kette einen Werbeprospekt (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)vor. Ein bestimmter Kaffeevollautomat war dort wesentlich günstiger als in dem Fachmarkt selbst. Also wollte der Kunde das Gerät zu dem Preis in dem Werbeprospekt. Der Fachmarkt ging darauf nicht ein. Ein Wettbewerbsverband klagte darauf hin. Die Tiefpreiswerbung sei irreführend.
Das OLG Hamburg gab der Klage statt. Unabhängig von dem Einzelfall sei die Tiefpreiswerbung bereits aus ihrem Wortlaut heraus irreführend und damit wettbewerbswidrig, so das OLG. Denn in dem Werbeslogan würden zwei unterschiedliche Garantieversprechen durch das Wort “oder” miteinander verknüpft. Der erste Teil sei tatsächlich eine Tiefpreisgarantie. Denn der Fachmarkt verpflichte sich unter bestimmten Voraussetzungen dem Kunden einen überschießenden Geldbetrag zurückzuerstatten. Dadurch werde tatsächlich der tiefste Preis garantiert. Der zweite Teil sei hingegen anders zu bewerten. Dies sei der typische Fall einer “Geld zurück Garantie”. Dadurch werde eben nicht der tiefste Preis garantiert. Dadurch sei die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Der Fall zeigt, dass Händler mit ihren Werbeaussagen vorsichtig sein müssen. Verhalten sie sich wettbewerbswidrig, kann das ernsthafte Konsequenzen wie z.B. Abmahnungen nach sich ziehen. Dabei muss dem Gewerbetreibenden gar nicht bewusst sein, dass er sich wettbewerbswidrig verhält. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.
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