Ein Beitrag von Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter, und Volker Dineiger, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 9 Sa 425/15).
Kann der Arbeitnehmer für die Zeit des An- beziehungsweise Umkleidens Vergütung dieser Zeit von seinem Arbeitgeber verlangen?
Ausgangslage:
Oftmals sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine bestimmte Kleidung zu tragen. So auch in dem vorliegenden Fall des Landesarbeitsgericht Düsseldorf, wo ein KFZ-Mechaniker die täglich 10-minütige Umkleidezeit als Arbeitszeit vergütet haben wollte. Das Besondere an diesem Fall ist außerdem, dass der Arbeitnehmer neben der Umkleidezeit auch die Zeit für das Duschen nach der Arbeit vergütet sehen möchte.
Was sagt das Landesarbeitsgericht?
In der Vorinstanz hat das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. In seiner Pressemitteilung 03.08.2015 stellt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar, dass zwischen der Zeit als Umkleidezeit und der Zeit als Waschzeit zu unterscheiden sei. Im Gegensatz zur Waschzeit gibt es bei der Umkleidezeit gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach diese Zeit zu vergüten ist, wenn das Umziehen in dienstliche Kleidung fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers zu geschehen hat. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kleidung aufgrund der Weisung des Arbeitgebers zu tragen sei und eine private Nutzung ausgeschlossen ist.
Für sogenannte Waschzeiten gibt es hingegen keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Problematische Punkte scheinen hier wohl die Fremdnützigkeit des Waschens sowie die individuelle Wertung, ab wann geduscht werden muss und wie lang die Waschzeit sein soll.
Im Termin vom 03.08.2015 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun einen Vergleich mit dem Inhalt angeboten, dass die 10-minütige Umkleidezeit vergütet werden soll, die tägliche Waschzeit jedoch nicht. Der Vergleich kann von beiden Parteien innerhalb von 3 Wochen widerrufen werden.
Bewertung:
Die Einstufung von Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit wird noch weiterhin die Gerichte beschäftigen. Fraglich ist, ob dies so weit geht, dass auch Waschzeiten zu vergüten sind und welche Maßstäbe dabei anzuwenden sind. Sofern der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb in dienstliche Kleidung vorschreibt und eine anderweitige Nutzung untersagt oder nicht zulässt, ist die Zeit, die dafür aufgewendet werden muss, eine von dem Arbeitgeber verlangte Tätigkeit, die zur Erbringung der eigentlichen Tätigkeit (der Arbeitsleistung) notwendig ist und damit zusammen hängt, und auch Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Nicht jedes Umkleiden ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Sofern der Arbeitgeber jedoch anordnet, dass die Dienstkleidung nur im Betrieb und nirgendwo anders zu tragen sei und ein Umkleiden vor Ort anweist, dann muss er diese Zeit auch vergüten.
03.08.2015
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