Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Mieter sind sich oftmals der Risiken, die eine Mietminderung wegen zu kleiner Wohnung mit sich bringt, gar nicht bewusst. Mindert man die Miete zu sehr, kann eine fristlose Kündigung der Wohnung drohen. Ein tropfender Wasserhahn allein berechtigt noch nicht einfach so zur Minderung. Auch was die Höhe der berechtigten Mietminderung angeht, unterliegen Mieter nicht selten Fehlvorstellungen. Handelt es sich um einen Mangel, der nicht nur geringfügig ist, besteht zwar Minderungsrecht, dennoch sind Gerichte im Hinblick auf die Höhe der Minderung deutlich zurückhaltender als der Mieter.
Dabei gibt es einen Minderungsgrund, der völlig eindeutig ist und auch der Höhe nach gerichtsfest berechnet werden kann: die Minderung wegen einer Flächenabweichung.
Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung:
Ist die Wohnung tatsächlich um mehr als 10 % kleiner, als im Mietvertrag angegeben, hat der Mieter ein Minderungsrecht. Die Höhe des Minderungsrechts entspricht exakt der prozentualen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche.
Dazu der Bundesgerichtshof: Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht. (BGH, Urteil vom 24. März 2004 – VIII ZR 295/03 -, juris).
Für bis zu drei Jahre kann Miete zurückgefordert werden:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter Kenntnis von der geringeren Größe erlangt, kann er die Miete für die Zukunft mindern und für die Vergangenheit überzahlte Miete bis zur Grenze der Verjährung zurückfordern.
Rechenbeispiel zur Rückforderung überzahlter Miete:
Ein Mieter erkennt in unserem obigen Rechenbeispiel im März 2015, dass er ein Minderungsrecht von 30 % wegen zu geringer Wohnfläche hat. Er mindert dann die Miete ab April 2015, zahlt also statt 1000 EUR nur 700 EUR. Zudem fordert er die überzahlten Mieten in Höhe von monatlich 300 EUR für Januar bis März 2015 (drei Monate) und für die zurückliegenden drei Jahre (36 Monate), also insgesamt 11.700 EUR überzahlte Miete zurück.
Achtung bei Grenzfällen:
Ist die Wohnfläche nur knapp geringer, als im Vertrag vereinbart, muss man als Mieter aufpassen. Es kann zu Messfehlern gekommen sein oder aber es wurden unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgenommen. In solchen Fällen (ich empfehle aber auch in allen anderen Fällen) sollten Mieter die Miete nicht einfach abziehen, sondern unter Vorbehalt zahlen und gerichtlich zurückfordern. So entgeht man dem Risiko eines Mietrückstandes, der dann den Vermieter möglicherweise zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unklare Angaben im Mietvertrag/Ausnahmen:
Nicht jede Flächenangabe im Mietvertrag ist eine Beschaffenheitsvereinbarung, mit der Folge dass die Abweichung zur Minderung berechtigt. Für die Annahme einer bindenden Beschaffenheitsvereinbarung ist ein Zusatz zur Flächenangabe wie zum Beispiel: “ca.” oder “ungefähr” unschädlich. Auch in diesen Fällen kann also gemindert werden (z.B. LG Köln, Urteil vom 05. März 2008 – 10 S 327/05 -, juris).
Der Vermieter kann aber durch eine klare Regelung eine Beschaffenheitsvereinbarung verhindern. Er muss dann aber klare Formulierung finden, da der Mietvertrag als Formularmietvertrag einer strengen Klauselkontrolle unterliegt. Dazu der Bundesgerichtshof: Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene (BGH, Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 306/09 -, juris).
Fachanwaltstipp Mieter:
Viele Mieter mindern wegen der falschen Mängel. Wenn Sie mit Ihrem Vermieter Ärger haben, sollten Sie in jedem Fall zunächst einmal die Wohnfläche ausmessen. Das sind die Mängel, die dem Vermieter wirklich wehtun und Sie in eine gute Position bringen.
Fachanwaltstipp Vermieter:
Vermeiden Sie von vornherein Ärger durch geschickte Formulierung des Mietvertrages. Sie sollten etwaige Flächenangaben ausdrücklich mit dem Zusatz versehen, dass diese nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen. Soweit wie möglich, sollte man solche Angaben allerdings lieber weglassen. Auch dies kann wiederum später zu Streit führen, zum Beispiel bei der für eine Betriebskostenabrechnung zugrunde zulegenden Fläche. Idealvariante: vermessen Sie die Wohnung vorher genau. Achten Sie darauf, dass noch vorhandene Baubeschreibungen meistens nicht die tatsächliche Größe wiedergeben. Die fertig gestellte Wohnung ist dann meistens etwas, manchmal bedeutend kleiner.
14.7.2015
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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