Steuerhinterziehung: Selbstanzeige kann vor Verurteilung schützen
http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Ob automatischer Informationsaustausch oder der Ankauf von Daten-CDs – die Luft wird für Steuerhinterzieher immer dünner. Eine Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung schützen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslands-Konten vor dem deutschen Fiskus zu verbergen, wird immer schwieriger. Viele Staaten haben sich inzwischen auf einen automatischen Informationsaustausch geeinigt und auch Daten-CDs werden von den Finanzministerien weiter angekauft. Das Risiko für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, steigt kontinuierlich. Die Folgen können gravierend sein: Denn im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung können nicht nur hohe Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren drohen.
Um einer Verurteilung zu entgehen, können Steuersünder nach wie vor das Mittel der Selbstanzeige nutzen. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind zwar zum Jahresbeginn gestiegen, möglich ist sie aber immer noch. Ihre Wirkung kann sie aber nur entfalten, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt wird und alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre offen legt. Anhand dieser Daten muss das zuständige Finanzamt in der Lage sein, einen neuen Steuerbescheid zu erstellen.
Beim Verfassen der Selbstanzeige können schnell Fehler unterlaufen, so dass sie unvollständig ist und ihre Wirkung verpufft. Darum sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist.
Komplett straffrei bleibt die Steuerhinterziehung auch bei einer Selbstanzeige aber nur dann, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Außerdem muss die Steuerschuld zzgl. der Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst wenn die Zahlung erfolgt ist, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endgültig vom Tisch.
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