UBS Euroinvest Immobilien: Anteilsrücknahme weiter ausgesetzt – Möglichkeiten der Anleger
http://www.grprainer.com/UBS-Euroinvest-Immobilien.html Der offene Immobilienfonds UBE Euroinvest Immobilien hat die Rücknahme der Anteile Anfang Juli 2014 ausgesetzt. Die Schließung des Fonds ist zunächst auf zwölf Monate begrenzt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit gut sieben Monaten ist der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien inzwischen geschlossen und die Anleger haben derzeit keine Möglichkeit, ihre Anteile zurückzugeben. Nach Angaben des Fondsmanagements soll die Aussetzung der Anteilsrücknahme zunächst nur vorübergehend bis zu zwölf Monate dauern.
Als Grund für die Schließung führte das Management an, dass es bei einigen Fondsimmobilien zu einer Abwertung des Verkehrswertes gekommen sei. Zudem hat sich gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote zum Jahresbeginn von 50 auf 30 Prozent der Summe der Verkehrswerte des Sondervermögens reduziert. Im Juli 2014 betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien noch rund 41 Prozent.
Auch sieben Monate nach der Schließung ist noch nicht abzusehen, ob und wann der Fonds wieder öffnen wird. In dieser Situation können sich besorgte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.
Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt auch die Aussetzung der Rücknahme der Anteile. Mit Urteil vom 29. April 2014 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu klar, dass die vermittelnden Banken ungefragt auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen müssen. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Denn für die Anleger bedeute die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unerheblich für die Aufklärungspflicht der Banken sei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden.
Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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