SolEs 21 und SolEs 22: Anleger müssen voraussichtlich auf Ausschüttungen verzichten
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Das Emissionshaus Voigt & Collegen legte u.a. die Solarfonds SolEs 21 und SolEs 22 auf. Nachdem Spanien die Förderung für Solarstrom gekürzt hat, müssen die Anleger wohl auf Ausschüttungen verzichten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Solarfonds wie die SolEs 21 und SolEs 22 des Emissionshauses Voigt & Collegen sind derzeit von der spanischen Energiepolitik negativ betroffen. Nachdem die regenerativen Energien in Spanien auf dem Vormarsch waren, hat die Regierung die Förderung nun gekürzt und darüber hinaus eine Stromsteuer eingeführt. Diese Maßnahmen wirken sich auf die Fonds, die in Solaranlagen in Spanien investieren, aus. Anleger haben nach Medienberichten vorerst wohl keine Ausschüttungen mehr zu erwarten.
Da Spanien der weltweiten Energieverfassung Energy Charter Treaty angehört, sind zwar Klagen gegen Spanien wegen Verstoßes gegen diese Verfassung möglich – die Erfolgsaussichten aber fraglich. Darüber hinaus ziehen sich solche Klagen in der Regel über einen längeren Zeitraum hin.
Die betroffenen Anleger können schneller handeln und sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ansatzpunkt hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Entwicklung von regenerativen Energiequellen wie Solarenergie ist maßgeblich auch von politischen Entscheidungen abhängig, da sie in der Regel subventioniert werden. Daher können Kürzungen der staatlichen Förderung die Wirtschaftlichkeit der Fonds stark beeinflussen. Den Anlegern kann sogar der Totalverlust drohen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über diese Risiken umfassend informiert werden müssen. Eine Kapitalanlage mit einem Totalverlustrisiko ist in der Regel auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Darüber hinaus können auch die Emissionsprospekte überprüft werden. Damit der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen kann, müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben reichen aus, um dem Anleger ein falsches Bild zu vermitteln. In diesen Fällen kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.
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