König & Cie. Renditefonds 75: Vorläufige Insolvenzverfahren über MS King Jacob und MS King Julius eröffnet

König & Cie. Renditefonds 75: Vorläufige Insolvenzverfahren über MS King Jacob und MS King Julius eröffnet GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds König & Cie. Renditefonds 75 Schiffahrts Investment I investiert in Einschiffsgesellschaften. Über zwei dieser Gesellschaften wurde inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits Anfang des Jahres erwischte es den Containerfrachter MS King Julius. Am Amtsgericht Niebüll wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 19/14). Jetzt folgte das MS King Jacob. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az: 67c IN 334/14).

Damit droht zwei Schiffen aus dem Dachfonds die Insolvenz. Ob damit die Strategie des Fonds, Schiffe günstig einzukaufen und nach einer gewissen Haltezeit gewinnbringend wieder zu verkaufen, noch aufgehen kann, ist fraglich. Derzeit müssen die Anleger wohl eher Verluste befürchten.

Betroffene Anleger, die mit der aktuellen Entwicklung des Fonds unzufrieden sind und um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die entsprechenden Schritte einleiten. Häufig bietet eine fehlerhafte Anlageberatung einen erfolgversprechenden Ansatzpunkt für die Durchsetzung von Schadensersatz.

Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in der Anlageberatung in vielen Fällen als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß einigen Risiken ausgesetzt sind, die im Totalverlust des investierten Geldes enden können. Zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge sind Schiffsfonds also denkbar ungeeignet. Über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen.

Das gilt auch für die Vermittlungsprovisionen, die die Banken erhalten haben. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese Kick-Back-Zahlungen zwingend offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz ebenso begründen wie eine fehlerhafte Anlageberatung.

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