Leitende Angestellte – Kündigungsschutz

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Welche Besonderheiten sind hinsichtlich des Kündigungsschutzes von leitenden Angestellten zu beachten? Dazu ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Begriff:

Als leitende Angestellte werden nach der Definition des Kündigungsschutzgesetzes Personen bezeichnet, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind. An dieses Merkmal sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hohe Anforderungen zu stellen. So muss der leitende Angestellte den Arbeitgeber hinsichtlich Begründung oder Auflösung von Arbeitsverhältnissen selbstständig zu verpflichten. Dies ist nicht der Fall, wenn die betroffene Person lediglich Vorschläge unterbreiten kann (vgl. BAG 14.4.2011, 2 AZR 167/10).

Kündigungsschutz:

Auf leitende Angestellte findet das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkte Anwendung. An eine sozial gerechtfertigte Kündigung werden deutlich geringere Anforderungen gestellt, als bei sonstigen Arbeitnehmern.

Nach § 14 Abs. 2 KSchG kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer an sich sozial nicht gerechtfertigten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden. Ein darauf gerichteter Antrag des Arbeitgebers bedarf im Kündigungsschutzprozess keiner Begründung.

Das Arbeitsgericht ist dann für die Festsetzung der Abfindung für den leitenden Angestellten zuständig. Dafür kann eine Begründung durch den Arbeitgeber ggf. jedoch von Bedeutung sein, weshalb dazu in der Praxis regelmäßig zu raten ist.

Zu beachten ist zudem, dass vor der Kündigung eines leitenden Angestellten der Sprecherausschuss anzuhören ist. Wenn beim Arbeitgeber Zweifel darüber bestehen, ob es sich bei der von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Person um einen leitenden Angestellten handelt, sollte außerdem sicherheitshalber der Betriebsrat zusätzlich angehört werden.

Weiterhin sollte berücksichtigt werden, dass für Organmitglieder wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Genossenschaften oder Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereins besondere Bestimmungen gelten, da diese nicht als Arbeitnehmer gelten.

27.02.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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