Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
Das Warnsystem Katwarn hat im Zuge des Einbruchs von Blitzeis in Berlin die Aufforderung gemeldet, besser zu Hause zu bleiben. Die Frage, die sich zahlreiche Berliner Arbeitnehmer dann stellen, ist: Welche Reaktion ist für den Fall, dass man der Arbeit tatsächlich fernbleibt, vom Arbeitgeber zu erwarten, und wie verhält es sich dann mit dem Arbeitsentgelt?
Dazu ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Kündigung durch den Arbeitgeber:
Eine Kündigung brauchen Arbeitnehmer nicht zu befürchten. Bei der Meldung von Katwarn handelt es sich immerhin um eine offizielle Wetterwarnung. Auch eine wirksame Abmahnung dürfte am notwendigen Verschulden des Arbeitnehmers, der sich auf eine solche Warnung verlässt, scheitern.
Anspruch auf Arbeitsentgelt:
Ein Anspruch auf Anspruch auf Arbeitsentgelt trotz des Fernbleibens von der Arbeit besteht jedoch nicht. Der Arbeitnehmer trägt nämlich das so genannte Wegerisiko. Wenn er also aufgrund der gegebenen Wettersituation nicht zur Arbeit erscheinen kann, bekommt er auch kein Geld.
Wie soll ich mich denn als Arbeitnehmern verhalten?
Arbeitnehmer sollten überlegen, ob es nicht doch möglich ist – mit der gebotenen Vorsicht – den Arbeitsplatz aufzusuchen.
Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen: der Arbeitgeber, aber auch die Kollegen, die es zur Arbeit geschafft haben, werden nicht amüsiert sein, wenn Sie nicht erscheinen. Es können in der Folge Spott und im Extremfall soziale Ächtung am Arbeitsplatz drohen. Dies ist dann meist der Anfang vom Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses.
24.1.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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