GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Magdeburg, der Ansatz eines Streitwerts in Höhe von 50.000EUR sei überzogen und setzte einen neuen Streitwert in Höhe von 5.000EUR an. Auch wenn es sich hierbei um eine Verletzung des Nutzungsrechts handele, sei ein Streitwert in dieser Höhe nicht angemessen, da der Beklagte nicht vor hatte, die illegalen Downloads gewerblich zu nutzen. Das Landgericht betonte, dass es sich bei dieser Entscheidung an dem Wertinteresse des Gläubigers und an dem Maß der Rechtsverletzung orientierte.
Handelt es sich bei der Verletzung der Nutzungsrechte um eine erstmalige Tat, die keinem gewerblichen Zweck dient, ist ein angemessener Streitwert anzusetzen. Werden die illegalen Downloads hingegeben für solche gewerbliche Zwecke, mit der Absicht sie weiter zu vertreiben und um daraus Profit zu ziehen, genutzt, so ist der Streitwert höher anzusetzen. Hierbei handele es sich nicht mehr um bagatellartige Rechtsverletzung und ist völlig anders zu bewerten.
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