Gemäß Artikel 16 EUIns VO muss das englische Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Nur Dänemark bildet eine Ausnahme. Hat sich das Gericht einmal für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als berechtigt erklärt, entfällt eine Überprüfung durch die Gerichte in der Bundesrepublik. So nachzulesen im Artikel 3 I EuInsVO.
Gleichermaßen ist bereits von hohen europäischen Gerichten folgendes klargestellt worden: deutsche Gerichte sind genötigt die Entscheidung des als Erstes eröffnenden Gerichtes in England anzuerkennen. Ist indes das Gericht hintergangen worden durch die betrügerische Verlegung des Lebensmittelpunktes, so ist ebenfalls das Verfahren missbräuchlich eröffnet worden und kann auf Veranlassung des Gerichtes oder der Gläubiger nachträglich aufgehoben werden. In einem anderen Staat der EU kann das Verfahren dann wiederholt werden. Zur direkten Folge der Eröffnungsentscheidung des Gerichtes in Großbritannien gehört ebenso die automatische Befreiung von der Restschuld und dadurch ebenso für Deutschland.
Immer wieder werden von Anwälten Problemfälle dramatisiert dargestellt. Diese Fälle waren immer durch gravierende Fehler der Schuldner abgelehnt worden. Sei es, sie haben es ohne Begleitung oder mit einer unprofessionellen. Die englischen Gerichte hören in der Regel, bevor sie ein Verfahren eröffnen, die Gläubiger. Sofern diese keine schwerwiegenden Missbrauchstatbestände vorbringen können, gilt die englische Restschulbefreiung als sicher und durch EU-Recht zwingend bestätigt.
Geht man die Voraussetzungen für ein solches Verfahren durch, klingen die im ersten Moment einfach und verleiten eventuelle dazu, das Ganze selbst in die Hand zu nehmen. Davon ist dringend abzuraten. Wer nicht über entsprechende Erfahrung in der englischen Gerichtspraxis verfügt, ist zum Scheitern verurteilt. Dafür benötigt man professionelle Spezialisten, und zwar vor Ort, die täglich mit dieser Materie umgehen.
Nach 12 Monaten erfolgt automatisch die Restschuldbefreiung, welche auch in Deutschland von Ihren Gläubigern anerkannt werden muss.
Es würde zu weit führen, hier die erheblichen Spielräume der Gerichte in solchen Verfahren darzulegen. Soviel ist jedoch sich, ein solches Verfahren ist nur dann erfolgreich, wenn es ordentlich und rechtssicher geplant wird. Damit bleibt der Zeitaufwand gering und die Kosten marginal, gemessen an den existentiellen Vorteilen für den Schuldner.
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