Widerruf von Autokrediten: So geben Sie Ihren “Schummel-Diesel” einfach zurück!

Widerruf von Autokrediten: So geben Sie Ihren “Schummel-Diesel” einfach zurück!

Widerruf von Autokrediten: So geben Sie Ihren "Schummel-Diesel" einfach zurück!

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

18.07.2017- Verbraucher können in vielen Fällen ihre finanzierten Fahrzeuge zurückgeben. So lässt sich auch ein vom Abgasskandal betroffener “Schummel-Diesel” loswerden.

Widerrufsmöglichkeit

Bei einem Autokredit hat die kreditgebende Bank den Verbraucher als Kreditnehmer unmissverständlich und deutlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Das Gesetz sieht bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen an eine solche Widerrufsbelehrung vor. Wurde ein Verbraucher unvollständig oder fehlerhaft über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, beginnt die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass dem Verbraucher letztendlich ein sog. “ewiges Widerrufsrecht” zusteht. Hat der Autoverkäufer den Vertrag zur Finanzierung des Fahrzeugs vermittelt, ist mit dem Widerruf des Autokredits auch die Rückabwicklung des Autokaufvertrags verbunden.

Welche Verträge sind betroffen?

Betroffen sind ab dem 11.06.2010 geschlossene Kreditverträge, die durch den Autoverkäufer vermittelt wurden. Extrem lukrativ dürfte ein Widerruf von ab dem 13.06.2014 abgeschlossenen Kreditverträgen sein, denn es sieht danach aus, als müsste der Verbraucher dann nicht einmal mehr Nutzungsersatz zahlen. Nach Recherchen der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte haben u.a. folgende Banken Autokredite vergeben:

– Alfa Romeo Bank
– Audi Bank
– Auto Europa Bank
– BANK11 – Die Autobank
– BMW Bank
– BW Bank Baden-Württembergische Bank
– Commerzbank
– Fiat Bank
– Ford Bank
– Honda Bank
– Jaguar Bank
– Lancia Bank
– Land Rover Bank
– Maserati Bank
– Mercedes-Benz Bank
– MKG Bank
– Nissan Bank
– Opel Bank
– Peugeot Bank
– Renault Bank
– Santander Consumer Bank
– SEAT Bank
– Skoda Bank
– Targobank
– Toyota Kreditbank
– Volkswagen Bank

Rechtsfolgen des erfolgreichen Widerrufs

Nach erfolgtem Widerruf gibt der Verbraucher das Fahrzeug zurück und erhält dafür dann einen Großteil seiner bislang gezahlten Raten, nämlich den Tilgungsanteil, und die komplette Anzahlung zurück. Die finanzierende Bank hat lediglich einen Anspruch auf die in den monatlichen Raten enthaltenen Zinsanteile. Bei den ab dem 13.06.2014 abgeschlossenen Finanzierungsverträgen muss der Verbraucher voraussichtlich nicht einmal Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer oder Wertersatz für gegebenenfalls vorliegende Schäden am Fahrzeug zahlen.

So entledigen auch Sie sich eines “Schummel-Diesels”

Die Möglichkeit ein Fahrzeug über den Widerruf des verbundenen Kreditvertrages loszuwerden, dürfte vor allem Käufer eines sog. “Schummel-Diesels” interessieren. Aufgrund zu erwartender Diesel-Fahrverbote in den Städten und dem damit drohenden Wertverlust solcher Fahrzeuge, wollen viele Käufer die erworbenen Fahrzeuge loswerden. Der Widerruf des Autokredits ermöglicht dies auf elegante Art und Weise.

Kann auch ich meinen Vertrag noch widerrufen?

Da die Prüfung der Widerrufsbelehrungen kompliziert ist, muss grundsätzlich eine Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgen. Die Prüfung sollte stets einem in Widerrufsfragen erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat infolge ihrer speziellen Rechtskenntnisse bereits für eine enorme Anzahl an Mandanten Kreditverträge widerrufen und im Anschluss daran erfolgreich Rückabwicklungsansprüche durchgesetzt. Gerne prüfen wir auch Ihre Widerrufsbelehrung, um eine kostenlose Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten abzugeben.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen
Telefon (07071) 9 75 80-0, Fax (07071) 9 75 80-60
www.kapitalmarktrecht.de, kanzlei@kapitalmarktrecht.de

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. “Schrottimmobilien” und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift “FOCUS” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift “Capital”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

Kontakt
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Heinz Steinhübel
Konrad-Adenauer-Str. 9
72072 Tübingen
07071-975800
kanzlei@kapitalmarktrecht.de
http://www.kapitalmarktrecht.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden