ARAG Experten informieren rund um das Thema Laub
So schön es auch aussieht, wenn es sich am Baum verfärbt – am Boden wird es für die einen zur Last und für die anderen zur Gefahr bei Schritt und Tritt: Herbstlaub ist nicht jedermanns Ding. Zudem gibt es rund um die gefallenen Blätter eine Menge Regeln und Vorschriften. Die ARAG Experten geben einen Überblick über die Rechtsprechung zum Thema Herbstlaub.
Wer muss Laub fegen?
Grundsätzlich müssen Gemeinden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer weitergeben, die das Laubfegen wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter delegieren.
ARAG Experten raten Vermietern, bei Abschluss eines Mietvertrags darauf zu achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar geregelt sind, es also entweder vom Mieter oder von einem professionellen Unternehmen erledigt wird, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter im Rahmen der Nebenkosten auferlegt werden können.
Mieter müssen die Pflichten zum Laubräumen und -fegen bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf sie abgewälzt wurden. Sollte es im Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen. Übrigens: Wer in den Urlaub fährt, muss sich nach Auskunft der ARAG Experten darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden.
Eigentümergemeinschaften haften
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Wohneigentümergemeinschaften dafür verantwortlich, dass das Laub vor der gemeinsamen Immobilie weggekehrt wird. Bei Pflichtverletzungen haftet die WEG selbst. Bisher konnte sie ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Verwalter übertragen. Dieser ist aber nach Auskunft der ARAG Experten seit der neuen Gesetzeslage nur noch ein Vertreter, dessen Verschulden sich die Eigentümergemeinschaft zurechnen lassen muss.
Gibt es Uhrzeiten fürs Laubfegen?
Die Uhrzeiten für die Räumpflicht von Laub richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also in der Regel werktags zwischen sieben und 20 Uhr, am Wochenende ab neun Uhr morgens. Zur Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z. B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z. B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Die ARAG Experten empfehlen, sich bei der Gemeinde über Zeiten, Intensität und sonstige Details zu erkundigen, z. B. ob nur der Gehweg oder auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.
Laub entsorgen
Das Laub darf nicht einfach in den Rinnstein oder den Gully gekehrt werden. Auch das Entsorgen im Hausmüll oder auf dem nachbarlichen Grundstück ist natürlich tabu. In vielen Gemeinden darf das Laub während bestimmter Perioden aber kostenfrei bei einer Deponie entsorgt werden. Mancherorts stellen die Gemeinden zeitweise auch spezielle Behälter auf.
Laubrente
Wer selbst allzu viel Laub von benachbarten Grundstücken zusammenkehren und entsorgen muss, kann nach Auskunft der ARAG Experten einen Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente haben. Dazu muss der Laubbefall deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks muss durch den Laubbefall stark beeinträchtigt sein. Die Höhe der Laubrente variiert und ist vor allem abhängig vom Zeitaufwand, den man mit dem Kehren und Entsorgen der fremden Blätter verbringt.
Auf nassem Laub ausgerutscht?
Wenn trotz aller Umsicht jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer – sofern man die Pflicht nicht auf einen anderen übertragen hat – in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert. Mieter sind über ihre private Haftpflichtversicherung abgesichert.
Laub sinnvoll verwenden
In Blätterform oder als Kompost ist Laub ein optimaler Schutz im Winter für frostempfindliche Pflanzen. Um Blätter zu kompostieren, eignen sich laut Auskunft der ARAG Experten Körbe aus Maschendraht, die mit entsprechendem Material aus dem Baumarkt auch gut selbst gebaut werden können. Rasenschnitt kann den Zersetzungsvorgang der Blätter beschleunigen.
Weitere interessante Informationen rund um das Thema Herbstlaub unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2854/
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/laub-garten-nachbar/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.ARAG.de