Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
25. März 2014. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ohne einen grimmig dreinschauenden Smiley. Obwohl das klar sein sollte, so Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena), musste sich das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel im vergangenen Jahr mit einer “unfreundlich aussehenden” Unterschrift befassen.
Ein Ergotherapeut war mit der Unterschrift seines ehemaligen Chefs auf seinem Arbeitszeugnis unzufrieden. Der Grund: Bei der Unterschrift hatte der Arbeitgeber den ersten Buchstaben seines Namens um zwei Punkte und einen nach unten tendierenden Haken ergänzt. Darin erkannte der Ergotherapeut einen grimmig dreinschauenden Smiley. “Da er diesen auf seinem Zeugnis nicht dulden wollte”, so Anwalt Giller, “zog er vor das Arbeitsgericht”.
Die Verteidigungsstrategie des Beklagten, sei nicht aufgegangen meint Giller: “Der Arbeitgeber versuchte sich damit herauszureden, dass er dem ersten Buchstaben seiner Unterschrift immer einen Smiley inkludiere. In diesem Fall jedoch wollte er seine sonst so wieder erkennbare Unterschrift etwas kreativer gestalten.” Dass er mit dem grimmigen Smiley seine Missachtung gegenüber dem Ergotherapeuten ausdrücken wollte, wies der Arbeitgeber weit von sich.
Die Richter am ArbG wiesen darauf hin, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Unterschrift habe, die bei potenziellen neuen Arbeitgebern keinen negativen Eindruck erwecke. Rechtsanwalt Sascha Giller ( www.pwb-law.com ): “Und da der einstige Chef vor Gericht erklärt hatte, dass er IMMER einen lächelnden Smiley seiner Unterschrift beigibt, verurteilte ihn das ArbG diesen Smiley auch in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers zu setzen.” (ArbG) Kiel (Az.: 2 C 23/12)
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