Was sind Reisemängel und wie lassen sie sich mit einer Preisminderung vereinbaren?

Der Urlaub zählt für viele deutsche Touristen zu der schönsten Zeit des Jahres, in welcher Erholung und ein Ausstieg aus dem Alltag erwünscht sind. Hektik und ein knapper Zeitplan im Arbeitsalltag, lassen jedoch nicht viel Zeit für einen ausgedehnten Urlaub, sodass ein Kurzurlaub für viele Deutsche genau das richtige ist.  Doch kann es leider vorkommen, dass während der Kurzreise nicht alle Leistungen der zufrieden stellend sind. In diesem Fall ist es von Vorteil, sich an den Reiseveranstalter zu wenden, um Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, denn der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die gebuchte Reise mit allen Dienstleistungen und Eigenschaften so zu erbringen wie es vertraglich vorher festgelegt wurde.

Wann liegt ein Reisemangel vor?

Laut § 651 c Absatz 1 BGB ist eine Minderung des Reisepreises möglich, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser besteht, wenn eine Ist-Beschaffenheit nicht mit der Soll-Beschaffenheit übereinstimmt und der Mangel erheblich ist. Mängel aller Art, die durch Beeinträchtigungen oder höhere Gewalt verschuldet sind, bemächtigen den Touristen dazu, eine Reiseminderung zu verlangen. Gerechtfertigte Reisemängel sind z.B. eine einzelne Reiseleistung nicht oder nur teilweise zu erfüllen oder einen Vertragszweck nicht zu erfüllen. Weiterhin kann man eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn verschiedene Einzelleistungen nicht aufeinander abgestimmt oder Informations- oder Aufklärungspflichten des Reiseveranstalters nicht eingehalten werden.

Reisemängel ohne Preisminderung

Doch dürfen sich Kurzurlaub Touristen nicht allzu große Hoffnungen machen, aus jeder Unannehmlichkeit während ihrer Kurzreise Profit zu schlagen, denn nicht jede Beeinträchtigung ist einem rechtlichen Reisemangel zuzuordnen. Zu Zeiten des Massentourismus sind Unzulänglichkeiten wie Verspätung der Flugreise bis zu 4 Stunden oder zwei Stunden Wartezeit auf den Koffer relativ normal und deshalb nicht als rechtlicher Mangel aufgeführt. Weiterhin gibt es keine vertragliche Regelung über Strandverschmutzung oder Kriminalität am Urlaubsort, sowie Insekten in den Hotelzimmern oder mangelhafte Versorgung mit Handtüchern. Ebenso ist es ärgerlich für den Touristen bei der Ankunft am Flughafen nicht auf die erwartete Reiseleitung zu treffen, doch auch für diesen Mangel wird keine Preisminderung aufgetan. Soweit nicht anders verordnet, wird auch bei Unfällen im Swimmingpool keine Minderung zu erwarten sein, genauso wenig wie bei terroristischen Anschlägen oder Erkrankungen während der Kurzreise.

Entschädigung durch Auszahlung oder Reisegutscheine

 

Wie hoch die Preisminderung bei einem Reisemangel ausfällt, hängt grundsätzlich vom individuellen Mängelfall während der Kurzreise ab. Als Preisminderung bieten Reiseveranstalter oftmals einen Reisegutschein für einen neuen Kurzurlaub an, doch ist es ebenfalls gestattet, sich die Preisminderung auszahlen zu lassen, welche durch einen Verrechnungsscheck übersendet wird.

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