Vorerbe kann durch testamentarische Bestimmung frei über Nachlass verfügen

Ein Vorerbe kann zum Vollerben werden, wenn die Nacherben ihren Pflichtteil verlangen und der Erblasser diesen Fall in seinem Testament berücksichtigt hat.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Verfügt ein Erblasser in seinem Testament, dass der Vorerbe, sobald die Nacherben ihren Pflichtteil verlangen, frei über den Nachlass verfügen kann, so erhält der Vorerbe die Rechtsstellung eines Vollerbens. So soll das OLG Hamm in einem aktuellen Beschluss (Az.: 15 W 112/13) entschieden haben. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine zweite Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben eingesetzt. Des Weiteren bestimmte er in seinem Testament, dass die Vorerbin frei über den Nachlass verfügen könne, wenn seine Kinder den Pflichtteil geltend machen. Nachdem die Vorerbin an die Kinder eine Abfindung ihrer erbrechtlichen Ansprüche gezahlt hatte, strebte sie die Umschreibung eines Grundstückes auf ihren Namen an. Dies sollte ohne Eintragung eines Nacherbenvermerks geschehen.

Das zuständige Grundbuchamt verweigerte diese Umschreibung jedoch, wogegen die Vorerbin Beschwerde einlegte und vom OLG Hamm Recht bekam. Das Gericht sah in der Abfindungsvereinbarung die Geltendmachung der Pflichtteile der Nacherben. Aus dem Testament gehe hervor, dass in diesem Fall die gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft wegfallen und die Vorerbin zur Vollerbin werde. Sobald eine Regelung über die Pflichtteile getroffen wurde, könne sie frei über den Nachlass verfügen. Deshalb sei auch die Eintragung als Eigentümerin ohne Nacherbenvermerk durch das Grundbuchamt vorzunehmen.

Die Erstellung eines Testaments ist für die Betroffenen nicht nur ein rein rechtlicher Akt, sondern soll in den meisten Fällen auch dafür sorgen, dass die Hinterbliebenen im Todesfall eine finanzielle Absicherung haben. Deswegen ist es umso wichtiger sich für die Errichtung eines Testaments an einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden.

Die Folgen eines unwirksamen Testaments sind vielschichtig. Zudem ist die gerichtliche Auseinandersetzung oft langwierig und mit einigen Kosten verbunden. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt ist bei der Aufsetzung eines wirksamen Testaments behilflich und sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird. Liegt kein wirksames Testament vor, so bestimmen sich die Erbfolge und Erbanteile nach den gesetzlichen Regelungen.

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