Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 -. Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Verwirkung des Rechts zum Betriebsübergang. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 -. Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Arbeitnehmer können gegen einen geplanten Betriebsübergang Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses kann gegenüber dem neuen oder dem alten Arbeitgeber erklärt werden.
Der Fall:
Eine Catering-Firma übernahm eine Kantine, in der der Arbeitnehmer beschäftigt war. Er klagte zunächst gegen den Erwerber auf Feststellung, dass mit diesem ein Arbeitsverhältnis bestehe, da das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf ihn übergegangen sei. Im Prozess kam man letztendlich überein, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe und dementsprechend auch kein Arbeitsverhältnis bestand. Der Erwerber verpflichtete sich zu einer Zahlung von 45.000,00 Euro an den Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer ging jedoch noch weiter und widersprach dem Betriebsübergang und verklagte nun den alten Arbeitgeber auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohn.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Kläger sein Recht zum Widerspruch gegenüber der Beklagten verwirkt habe. Das Bundesarbeitsgericht stimmte mit dieser Ansicht überein und erklärte, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Widerspruch jedenfalls dann verwirkt, wenn der Betriebsübergang gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend gemacht wird und tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich folgendermaßen: Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines “bereinigten” Arbeitsverhältnisses ins Leere.
Bewertung:
Den Arbeitnehmer zweimal abkassieren zu lassen, erscheint nicht gerechtfertigt. Jedoch äußerte sich das Bundesarbeitsgericht nicht dazu, wie die Sachlage zu bewerten gewesen wäre, wenn kein Betriebsübergang stattgefunden hätte. Die Argumentation, die aus der Pressemitteilung hervorgeht, dürfte dann nicht ausreichen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Der Widerspruch des Arbeitnehmers, der hier vermutlich verspätet erklärt wurde, war sicherlich nur deshalb möglich, weil der Arbeitgeber nicht in zutreffender bzw. ausreichender Art und Weise über den Betriebsübergang informierte. In diesem Fall läuft die Frist über einen Monat des § 613a Abs. 6 BGB nicht. Dementsprechend sollte die Information über den Betriebsübergang sehr sorgfältig formuliert werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Widerspricht man dem Betriebsübergang, sollte dies gut überlegt sein. Man riskiert eine betriebsbedingte Kündigung, wenn man widerspricht obwohl bei dem alten Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Wer nicht widerspricht, obwohl er bei dem alten Arbeitgeber noch Arbeitsmöglichkeiten hätte, riskiert bei dem neuen Arbeitgeber später Probleme zu bekommen. Wie die vorstehende Entscheidung zeigt, ist eine Entscheidung über die Vorgehensweise unter Umständen weitreichend, da eine spätere, alternative Vorgehensweise möglicherweise wegen der Verwirkung ausgeschlossen ist.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 4. Juli 2012 – 6 Sa 83/12 –
22.10.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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