Vergütung eines Bauarbeiters bei Auslandeinsätzen

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Entsendet eine Baufirma einen Bauarbeiter zum Arbeitseinsatz ins Ausland, ohne dass der Lohn für die Arbeit konkret vereinbart wird, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Doch wie bestimmt sich diese?

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. April 2011, AZ: 5 AZR 171/10 ) wendet den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) an.

Weiter war fraglich, ob der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen war. Das bestimmt sich nach dem Einstellungsort, meint das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger war bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Entsprechend hat er nur den Mindestlohn Ost zu beanspruchen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber zum Auslandseinsatz ruft, sollte man vorher die Vergütung möglichst schriftlich klären. Das gilt auch für die übrigen Arbeitsbedingungen und Entgelte (z.B. Auslöse, Vergütung der Reisezeit usw.).

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

21.04.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden