Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Entsendet eine Baufirma einen Bauarbeiter zum Arbeitseinsatz ins Ausland, ohne dass der Lohn für die Arbeit konkret vereinbart wird, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Doch wie bestimmt sich diese?
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. April 2011, AZ: 5 AZR 171/10 ) wendet den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) an.
Weiter war fraglich, ob der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen war. Das bestimmt sich nach dem Einstellungsort, meint das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger war bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Entsprechend hat er nur den Mindestlohn Ost zu beanspruchen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber zum Auslandseinsatz ruft, sollte man vorher die Vergütung möglichst schriftlich klären. Das gilt auch für die übrigen Arbeitsbedingungen und Entgelte (z.B. Auslöse, Vergütung der Reisezeit usw.).
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
21.04.2011
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