Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner sind täglich mit Rechtsfragen um negative Schufa-Einträge beschäftigt. Für Experten ist die Beseitigung solche belastenden Einträge auf gerichtlichem Wege möglich. Der einfachere Weg ist allerdings die Löschung nach einem außergerichtlichen Schriftwechsel.
Manchmal führt nur bissige Arbeit des Anwalts und der Umweg zur Gerechtigkeit. So geschehen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Experten Dr. Tintemann, Fachanwalt in Berlin. Dr. Sven Tintemann hierzu: “In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte konnte ein Schufa-Negativeintrag im Vergleichswege erfolgreich zur Löschung gebracht werden. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Negativ-Eintrag bei der Schufa Holding AG, den die Volksbank Darmstadt-Südhessen e.G. vorgenommen hatte. Gegen diesen Eintrag wandte sich der Kläger und ließ sich hierbei durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten.”
Bedenken der Rechtsschutzversicherung stellt vergleichsweise Einigung in Frage
Bereits im außergerichtlichen Verfahren wurde über eine vergleichsweise Einigung nachgedacht. Ein Vergleich scheiterte letztendlich an den Bedenken der Rechtsschutzversicherung des Klägers. Diese wollte schlicht und ergreifend die Kosten für die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites nicht in der vorgeschlagenen Höhe tragen. Die Rechtsschutzversicherung erteilte aber Kostenschutz für eine Klage vor dem Landgericht Berlin. Dieses verwies den Rechtsstreit kurzerhand an das Amtsgericht Berlin-Mitte mit der Begründung, der Streitwert in der vorliegenden Sache wird für nicht hoch genug bewertet.
Vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte konnte dann auch ohne eine mündliche Hauptverhandlung erneut über eine vergleichsweise Einigung gesprochen werden. Diese führte schließlich dazu, dass der Negativeintrag seitens der Volksbank Darmstadt-Südhessen e.G. erfolgreich zur Löschung gebracht wurde. Den gerichtlichen Vergleich wollte die Rechtsschutzversicherung des Klägers plötzlich übernehmen, da sie offenkundig kein Interesse daran hatte, einen langen Rechtsstreit über mindestens zwei Instanzen führen und gegebenenfalls bezahlen zu müssen.
Die Angelegenheit kommentiert Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte , wie folgt:
“Der Rechtsstreit zeigt erneut, dass es auch sinnvoll sein kann, mit seinem Gegner sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich über eine vergleichsweise Einigung zu sprechen. Diese führt oftmals schneller zu dem gewünschten Ergebnis. Wichtig ist es hierbei natürlich auch, dass die eigene Rechtsschutzversicherung mit im Boot ist. Hier spielen oftmals bei der Rechtsschutzversicherung auch wirtschaftliche Erwägungen eine wesentliche Rolle. So kam es in dem hier vorliegenden Fall tatsächlich zu der etwas skurril anmuteten Problematik, dass die Rechtsschutz außergerichtlich keinen Vergleich bezahlen wollte, gerichtlich dann aber doch bereit war, nach Abwägung der Kostenriskien, der Erfolgsaussichten und nach Kenntnis der Argumente der Gegenseite, einer vergleichsweisen Einigung zuzustimmen.”
Bei Vergleich von offenen Forderungen die Prüfung von Eintragungen bei Auskunfteien nicht vergessen!
Betroffene, die darüber nachdenken, mit ihrem Gläubiger einen Vergleich über offene Forderungen zu schließen, sollten in diesem auch eine Regelung über die Löschung eventuell vorhandener Negativeinträge bei Auskunfteien mit einfließen lassen. Hier kann die Beratung durch einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt hilfreich sein, um nicht später eine böse Überraschung in Form eines Negativeintrages zu erleben. Hat Ihr Berater die Aufnahme einer Regelung zur Löschung bzw. zum Widerruf eines Schufa-Eintrages unterlassen, kann sogar ein Haftungsfall aufgrund erfolgter Falschberatung vorliegen. Wichtig ist es, hier auf die Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere auf die Regelungen in den Nummern 3 und 4 der Vorschrift zu achten.
Rechtsanwalt Dr. Tintemann: “Eine friedliche Einigung mit einem Gläubiger ohne Regelung der “Schufa-Frage” ist nicht sinnvoll für Betroffene.”
V.i.S.d.P.
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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