– von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin –
Im Rahmen einer Seminarreihe befassen sich technische Experten und Juristen mit Fragen rund um Umweltrecht und speziell dem Gewässerschutz. Am 28.01.2013 fand in Berlin eine Weiterbildungsveranstaltung statt; Referenten waren Florian Fritsch, Experte des technischen Umweltschutzes, Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt. Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten. (Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen Cordes zur Reinigung des Dümmers mittels Flusskläranlagen)
Geschichtlich gilt, dass der Mensch Flüsse aufgrund ihres Selbstreinigungspotentials als Vorfluter für geklärte oder sogar ungeklärte Industrie- und Haushaltsabwässer nutzte.
Florian Fritsch erläutert: “Durch diese Vorgehensweise wurden größtenteils organische Stoffe in die Gewässer geleitet, aber durch die weitere Verbreitung und Entwicklung der Industrieanlagen, Landwirtschaft mehr Haushalten mit höherer Abwasserproduktion, gelangt durch den Eintrag ein zu hohes Maß an anorganische Stoffe in die Abwässer. Dadurch wird die Fähigkeit zur Selbstregulierung weit überschritten, der Fluss eutrophiert, die Zahl sauerstoffzehrender Organismen nimmt rapide zu. Am Ende dieser Vorgänge entwickelt sich eine große Menge Faulschlamm, sowie toxische Faulgase, die zum Tod vieler im Wasser lebenden Organismen führen.”
Die Frage welche Maßnahmen getroffen werden und wie die allgemeinen Regelungen für industrielle Indirekteinleiter aussehen, erläutert Dr. Thomas Schulte:
Es wird den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, dass industrielles Abwasser, das in die Kanalisation und in kommunale Abwasseranlagen eingeleitet wird, bis zum 31. Dezem993 einer Regelung bzw. einer Erlaubnispflicht unterworfen werden muss. Die Art der Regelung ist durch die Richtlinie offen gehalten; es muss jedoch mindestens eine Regelung bestehen. Inhaltliche Vorgaben für diese Regelungen werden lediglich durch Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift gemacht, der anordnet, daß die Regen und/oder Erlaubnisse den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C zu entsprechen haben.
Neben den Regelungen über kommunales Abwasser werden auch industrielle Indirekteinleiter in Art. 11 allgemeinen Anforderungen unterworfen. Industrielles Abwasser stammt nach der Definition des Art. 2 Nr. 3 aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke; häusliches Abwasser, Mischabwasser aus häuslichem und industriellem Abwasser sowie Niederschlagswasser zählt nicht dazu. Diese Definition berücksichtigt weder Inhalt noch Schädlichkeit der Abwässer und ist nur auf den Entstehungsort fixiert. Damit unterliegt jede Indirekteinleitung von Gewerbe- oder Industriebetrieben der Regelung des Artikels 11 Kommunalabwasserrichtlinie.
Industrielle Indirekteinleitungen werden neben den Indirekteinleiterverordnungen wie alle Einleitungen auch von den Entwässerungssatzungen der abwasserbeseitigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfasst, die zum Teil ähnliche Regelungen enthalten. Die Vorgaben der Richtlinie sind – soweit erkennbar – jedoch noch nicht in den Satzungen verankert. Eine Überprüfung und Anpassung gemäß Art. 11 Abs. 3 Kommunalabwasserrichtlinie der Regelung ist nicht vorrieben.
Daraus ergibt sich die Frage nach der Behandlung von industriellen Direkteinleitern bestimmter Industriebranchen:
Die Anforderungen an industrielle Direkteinleiter bestimmter Industriebranchen erweitert den Regelungsbereich der Kommunalabwasserrichtlinie erheblich. Gemäß Art. 13 Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten für biologisch abbaubares Industrieabwasser aus den Branchen Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fleischverarbeitungsindustrie (Anhang III Nr. 1 bis Nr. 11) Abwasserbehandlungsmaßnahmen vorzuschreiben. Eine solche Regelungspflicht besteht für Betriebe ab 4000 Einnwerten ab dem 01. Januar 2001 (Art. 13 Kommunalabwasserrichtlinie). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Kommunalabwasserrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten bereits bis zum 31.12.1993 für die genannten Industriebranchen geeignete Anforderungen an die Abwassereinleitung festzulegen.
Fazit:
“Gesetzlich ist die Abwasserreinigung von menschlichen Abwässern rechtlich stark geregelt, aber die konsequente Reinigung von belasteten Gewässern ist allerdings ein sogenanntes Stiefkind des Gesetzgebers und auch der durchführenden Behörden. Hier sind neue Überlegungen, Entwicklungen und Innovationen, wie die Ideen des Cordes – natürliche Kläranlagen an den Flussrändern zu realisieren – ein Beispiel in die richtige Richtung. Auf die weitere Entwicklung darf gespannt sein, die Diskussionsreihe wird auf jeden Fall fortgesetzt”, schließt Dr. Thomas Schulte die Veranstaltung.
V.i.s.d.P.:
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