Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt Berlin
Verdacht der Unterschlagung führt zu fristloser Kündigung. Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19.Juni 2013 – 3 Sa 208/12 -. Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt Berlin
Ausgangslage:
Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer sich mit einer Handlung zulasten des Unternehmens strafbar gemacht hat, ist die Konsequenz oft eine fristlose Kündigung. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer für die Kontrolle von Geldspielautomaten zuständig und hatte Aufführungen und manuelle Auszahlungen vorzunehmen. Als ein Fehlbetrag bei der Kontrolle und Auffüllung auftrat, kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer fristlos. Dieser erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Möglich ist eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, wenn bei Berücksichtigung der Einzelfallumstände und bei Interessenabwägung der Vertragsparteien, Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lassen.
Die Entscheidung:
Durch das Landesarbeitsgericht wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster bestätigt und der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Kündigung wurde somit für wirksam erklärt. Begründet wurde das Urteil damit, dass grundsätzlich auch der Verdacht einer strafbaren Handlung ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Vorausgesetzt wird jedoch, dass durch den Verdacht der strafbaren Handlung das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört wurde. Das LAG erklärte, dass objektive Tatsachen zur Begründung des Verdachts vorliegen müssen und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben muss. Auch muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Bei der Anhörung im vorliegenden Fall wurde von dem Arbeitnehmer ein anderer Geschehensablauf geschildert, der jedoch ebenso wahrscheinlich war und der nicht von der Arbeitnehmerin aufgeklärt wurde. Daher war die fristlose Kündigung nicht wirksam.
Bewertung:
Von dem Landesarbeitsgericht wurden die strengen Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung betont. Da dies eine derart scharfe Sanktion ist, muss auch ein Nachweis vorliegen, dass der Arbeitnehmer die Handlung tatsächlich begangen hat. Der Verdacht muss sich laut LAG objektiv durch bestimmte, Indiztatsachen, die zum Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, begründen lassen. Die Umstände, die zu dem Verdacht führen, müssen einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen. Kann der Arbeitnehmer jedoch einen andern Geschehensablauf darlegen, der sich ebenso zugetragen haben kann, muss dies durch den Arbeitgeber geprüft werden. Wird dies unterlassen, so trägt der Arbeitgeber das Risiko, denn ihm trägt auch die Beweislast für die Kündigungsgründe.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Für die fristlose Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung müssen strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt werden und der Arbeitnehmer zwingend dazu angehört werden. Die Darstellung des Arbeitnehmers sollte überprüft werden, denn so kann im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung die Umfangreiche Aufklärung belegt werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Ist man von einer Verdachtskündigung betroffen, so ist eine rechtliche Beratung in jedem Fall angebracht. Die Äußerungen im Rahmen der Anhörung vor dem Arbeitgeber sollten gut überlegt sein. Denn im Falle eines Strafverfahrens droht möglicherweise eine Konfliktlage zwischen Aussagen vor dem Arbeitgeber und er Polizei
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:
Urteil vom 19.Juni 2013 – 3 Sa 208/12 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Neumünster
Urteil vom 18. April 2012 – 1 Ca 928b/11 –
01.08.2013
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