Entwicklung und Darstellung der Zusammenhänge der “VenturePlusV+”-Beteiligungsgesellschaften – Starker Anlegerschutz beginnt mit Aufklärung –
Interview mit Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte aus Berlin.
Die unter den wenig unterscheidungskräftigen Firmennamen “V+” oder “VenturePlus” auftretende Gruppe von aktuell vier als Kommanditgesellschaften konzipierten geschlossenen Fonds hat nach eigener Aussage auf der Internet Homepage www.venture-plus.de derzeit Direktbeteiligungen an über 20 jungen Unternehmen im Portfolio.
Nach eigener Aussage werden diese entsprechend der Philosophie “Gib Geld einen Sinn!” ausgesucht und stellen Investitionen in ethisch-moralisch beanstandungsfreie Produkte, Dienstleistungen, Erfindungen und Technologien dar. Maßgebend für die Auswahl sind zudem die Kriterien “Sicherheit” und “Ertragschancen”, die für die Anleger der “V+”-Gruppe wichtig seien.
Diese Aussagen sprechen eindeutig für das Unternehmen, warum melden sich trotz alledem bei den Rechtsanwälten verunsicherte Anleger der V+-Gruppe und fragen nach Hilfe? Aktive Hilfe im Anlegerschutz beginnt mit der Aufarbeitung und der Aufklärung für die betroffenen VenturePlus (V+)- Anleger.
Welche Zusammenhänge spielen eine wesentliche Rolle?
Herr Rechtsanwalt Röhlke, sie bearbeiten bei der Kanzlei Röhlke die Mandate der VenturePlus-Beteiligungen. Warum kommen die Mandanten zu Ihnen?
Rechtsanwalt Röhlke: “Viele Mandanten berichten, von den eingesetzten Vermittlern zur Aufgabe aller bisher bestehenden Lebensversicherungsverträgen und anderen, konventionellen Sparformen bewegt worden zu sein, weil die Anlage in einen V+-Fonds ebenso sicher wie eine Versicherung sei, aber halt viel gewinnbringender. Für diese Kunden beginnt die Aufklärung schon damit, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt. Das ist ein Schock es für den jeweiligen betroffenen Anleger.
Wer nimmt es schon gerne hin, dass seine gesamte bestehende Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen usw. nun in eine Beteiligung investiert ist, aus der er erstens so leicht nicht wieder herauskommt und bei der zweitens die Gefahr besteht, dass die eingezahlten Gelder zu einem großen Teil verloren sind? In einem solchen, bei geschlossenen Fonds nie auszuschließenden Fall des Totalverlustes droht den Menschen die Altersarmut.”
Welche Vorgehensweise spiegelt sich wieder bzw. wiederholt sich?
Rechtsanwalt Röhlke: “All unsere Mandanten, die als Gesellschafter, genauerTreugeber, an den vorgenannten Gesellschaften beteiligt sind, berichten davon, dass sie die Beteiligungsverhältnisse eingegangen seien, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich bei den Beteiligungen an den “V+”-Gesellschaften um sichere und gewinnbringende Kapitalanlagen handele. In einigen Fällen haben die Vermittler unsere Mandanten auch dazu bewegt, derartig riskante Verträge als eine Art Ausbildungsversicherung für ihre Kinder abzuschließen, das nannte sich dann “V+Kids”. Andere Vermittler schwadronierten, gestützt auf Vertriebsunterlagen, von einer Absicherung der Investitionen in bestehende Fonds durch ein beanstandungsfreies IdWS4-Testat, welches diese Investitionen in Höhe von 4 Mio EUR versichere – bis heute ist mir nicht klar, was dieser Unsinn eigentlich bedeuten soll.
Weitere Sicherheit sei durch die angebliche Genehmigung der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegeben – die Bafin prüfte seinerzeit allerdings nur den Fondsprospekt auf formale Fehler und genehmigte dessen Veröffentlichung. Hiermit sollte nach dem Gesetzeswortlaut auch ausdrücklich keine Werbung für das Produkt gemacht werden dürfen.
Schließlich wurde meist in den Vordergrund gerückt, welche enormen Gewinne mit einer Investition in Riskokapital für junge Unternehmen gemacht werden könnten. Als Beispiel wurde gern Columbus zitiert, dessen Entdeckungsfahrt seinen Finanziers 4000 % Rendite eingebracht haben soll. Unerwähnt blieben natürlich die ungezählten Schiffbrüche anderer Entdecker, die vor oder nach Kolumbus kamen und zu erheblichen auch finanziellen Verlusten führten.”
Ist die Beteiligung als Treugeber/Gesellschafter an einer V+-Gesellschaft denn nicht ein geeignetes Produkt der Altersvorsorge?
Rechtsanwalt Röhlke: “Definitiv nicht! Die Beteiligung an einer PublikumsKG, ob als Treugeber oder als Gesellschafter, beinhaltet immer das Risiko des Totalverlustes. Zudem besteht die vertraglich Beteiligung z.B. im Falle der V + 2 KG bis zum 31.12.2035 und kann zuvor nicht ordentlich gekündigt werden. Zwar besteht ein Sonderkündigungsrecht, aber dieses kann erstmalig 10 Jahre nach Einzahlung der Gesamtbeteiligungssumme überhaupt ausgeübt werden. D.h., selbst wenn der Anleger bereits erkannt hat, dass seine Investitionen höchst wahrscheinlich verloren gehen wird, muss er bis zum Ende seiner Laufzeit die vereinbarten Raten erbringen.
Eine Garantie der gezahlten Einlagen oder gar der zu zahlenden Rendite, wie es ein klassisches Altersvorsorgeprodukt mit sich bringt, besteht dagegen bei den Produkten der V+-/VenturePlus-Gruppe nicht. Es handelt sich tatsächlich um das genaue Gegenteil eines guten Altersvorsorgeproduktes.”
Wie konnte es den Vermittlern gelingen, die Anleger dahingehend zu täuschen?
Rechtsanwalt Röhlke: “Zum einen liegt dies sicherlich am “Verkaufsgeschick” des jeweiligen Vermittlers. Sie müssen sich vorstellen, dass der Bürger in den Medien jeden Tag hört, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreiche und deshalb privat vorgesorgt werden müsse. Die allermeisten, die von diesem Erfordernis wissen, verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und sind deshalb froh, wenn sie von jemandem angesprochen werden, der vorgibt, sich auszukennen und deshalb eine gute Vorsorgemöglichkeit empfehlen zu können. Dies machen sich die Vermittler und vor allem auch die Hintermänner des so genannten “grauen” Kapitalmarktes zu Nutze, um ahnungslose Anleger in hochriskante Anlagen zu locken.”
Was macht die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-Produkte aus?
Rechtsanwalt Röhlke: “Neben dem gerade angesprochenen “Verkaufsgeschick” und den teils hanebüchenen Verkaufsargumenten liegt die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-Produkte sicherlich darin, dass hier viel mit emotionalen Argumenten gearbeitet wird. So sollen die Investitionen in ethisch vertretbare Unternehmen gelenkt werden, die zum Wohle der Menschheit forschen und entwickeln – es gibt Werbeflyer, die den Kunden explizit fragen, ob er es denn nicht wolle, dass weniger Frühgeborene sterben und ähnliches. Wer kann da schon nein sagen?
Zudem liegen uns Vertriebsverträge von Vermittlern vor, die darauf schließen lassen, dass diese selbst an den angeblich immensen Gewinnen aus den Verkäufen der Beteiligungsfirmen beteiligt sein sollen. Zu befürchten ist, dass selbst die Vermittler daher vielfach in dem Glauben gelassen wurden, es handele sich um eine Anlage mit einer sehr guten Renditechance. Die bisher veröffentlichen Geschäftsberichte der V+-Gesellschaften lassen diesen Schluss allerdings eher weniger zu, die Geschäftsjahre endeten meist mit einem Minus.”
Was raten Sie Anlegern, die mit einer V+/VenturePlus-Beteiligung zu Ihnen kommen?
Rechtsanwalt Röhlke: “Möglichkeiten auf Anspruch ( vplus Hilfe ) können bestehen: Schadensersatz, Kündigung, Widerruf. Um Hilfe zu leisten, muss zunächst immer geprüft werden, ob ein Schadensersatzanspruch besteht und vor Gericht durchgesetzt werden kann. Entscheidend ist hierbei, dass bewiesen werden kann, dass dem Anleger vor Vertragsschluss nicht die Wahrheit gesagt wurde bzw. dass die Risiken verharmlosend dargestellt wurden. Gelingt dies, können die Gründungsgesellschafter und der Vermittler zu Schadensersatz verpflichtet sein. Bei den V+/VenturePlus- Beteiligungen besteht aufgrund der von den Vermittlern häufig verwendeten fehlerhaften Informationsmaterialien in der Regel eine sehr gute Beweissituation.
Schadensersatz bedeutet dann, dass der Anleger sämtliche bisher geleisteten Beträge erstattet erhält, während das Beteiligungsverhältnis zugleich beendet wird. D.h., zukünftige Beiträge müssen nicht mehr erbracht werden.
Aus dem vorgenannten ergibt sich jedoch für den Anleger auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses.
Ebenso haben bereits verschiedene Landgerichte die Widerrufsbelehrung zumindest der älteren V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften für fehlerhaft erachtet, was dazu führt, dass die Anleger ihre Beteiligungsverhältnisse auch heute noch widerrufen können. Der Nachteil dieser so genannten kleinen Lösung ist jedoch, dass der Anleger lediglich einen Anspruch auf den Auseinandersetzungsbetrag zum Zeitpunkt der Kündigung/des Widerrufes hat. D.h., dass er hier die bereits eingetretenen Verluste voll mitnimmt. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass die Beweishürde bei weitem nicht so hoch ist, wie bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches.
Welche Möglichkeit für welchen Anleger die Beste ist, hängt dann natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab.”
Was können Sie den betroffenen Anlegern konkret raten? Sollen Sie aus der V+/VenturePlus-Beteiligung auszusteigen?
Rechtsanwalt Röhlke: “Selbst wenn ein betroffener Anleger und seine betroffene Familie sich dazu entscheidet, die ihm bei Vertragsschluss verschwiegenen Risiken zu akzeptieren und darauf zu hoffen, dass die geschäftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft positiv verläuft, muss er darauf hingewiesen werden, dass keine Garantie besteht, bei den V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften nach Vertragsablauf und ordnungsgemäßer Kündigung die Einlage in voller Höhe zurück gezahlt zu bekommen – von Gewinnen ganz zu schweigen.
Die richtigen Schlüsse aus diesen Umständen muss dann jeder für sich selbst ziehen. In jedem Fall aber sollten betroffene und verunsicherte Anleger und ihre Familien einen Kollege zu Rate ziehen, der auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist.”
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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