Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin
Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung über das Verbot Hunde und Katzen zu halten: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12. Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin
Ausgangslage
:
Eine allgemeine Geschäftsbedingung regelte in Mietverträgen von Genossenschaftswohnungen die Verpflichtung des jeweiligen Mitglieds Hunde und Katzen in der Wohnung nicht zu halten. Unabhängig davon hatte eine Mieterin auf Anraten einer Ärztin einen Hund für ihren Sohn angeschafft.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Daraufhin wurde die Klausel durch den Bundesgerichtshof gemäß § 307 BGB als unwirksam erklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts käme es bezüglich des Verbots vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Entscheidend sei die Frage, ob Anschaffung eines solchen Haustieres Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist. Zur Bewertung der Sachlage müssten die Interessen der Parteien des Mietvertrags sowie die der anderen Hausbewohner miteinander abgewogen werden. Folge einer solchen Abwägungspflicht ist daher, dass ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unwirksam ist.
Bewertung:
Die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes könnten durchaus problematisch sein. Möchte ein weiterer Bewohner des Hauses einen Hund bzw. eine Katze anschaffen, könnte er sich auf die Entscheidung des Gerichts berufen und bei der Abwägung der Interessen anführen, dass die Tierhaltung bereits teilweise gestattet ist. Jedoch ist bereits ein genereller Ausschluss der Haltung von Kleintieren in Mietwohnung zweifelhaft, denn dies gehört regelmäßig zum normalen Mietgebrauch
Fachanwaltstipp:
Bezüglich der Tierhaltung in Mietwohnungen ist die Rechtsprechung unübersichtlich und abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Dabei bewirkt der häufig zu niedrig festgesetzte Streitwert oft, dass die Entscheidungen vom Amtsgericht nur begrenzt angegriffen werden können. Regelmäßig sind (fristlose) Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Kleintierhaltung jedoch dann problematisch, wenn vorher keine Abmahnung ausgegeben wurde. Außerdem wird teilweise auch erwartet, dass der Mieter vor einer fristlosen Kündigung erfolglos auf Unterlassen der Kleintierhaltung in Anspruch genommen wurde. Bedingung hierfür ist jedoch ein entsprechend wirksames Verbot im Mietvertrag.
3.6.2013
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